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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-11

Wortprotokoll

Bei Artikel 33 geht es um eine Gesamtbeurteilung der beiden Literae b und c. Aus irgendwelchen Gründen wurde es in der Kommission verpasst, einen Antrag zu Litera c zu stellen, aber die Mehrheit - 16 zu 5 Stimmen -, die, wie Sie jetzt sehen, bei Litera b an Ihrem früheren Beschluss festhalten will, bezog sich dabei logischerweise auch auf Litera c. Ich möchte deshalb hier formell den Einzelantrag stellen, dass wir wie bereits in der zweiten Differenzenrunde auch bei Litera c an unserem früheren Beschluss festhalten. Nach Rücksprache mit dem Ratssekretariat ist dies in dieser Kategorie möglich. Die schriftliche Verteilung dieses Einzelantrages war nicht mehr möglich, aber ich bin der Auffassung, dass es auch möglich sein sollte, den Antrag mündlich zu stellen, weil es tatsächlich um beide Literae geht.

Es ist nicht sinnvoll, bei Litera b an unserem Beschluss festzuhalten, bei Litera c hingegen nicht, oder umgekehrt. Ich möchte deshalb zu beiden Buchstaben sprechen.

Wir haben bereits vorhin, bei der Frage der Vertrauensperson, das Schwergewicht bei den beteiligten Parteien im Jugendstrafprozess auf den Jugendanwalt gelegt, wie es aus dem materiellen Jugendstrafrecht auch hervorgeht. Der Jugendanwalt hat eine andere Funktion als der Staatsanwalt im Erwachsenenstrafrecht. Er hat neben seiner strafantragstellenden Funktion gewissermassen die Funktion, die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen und auch die bessernden Faktoren zu fördern. Aus diesen Gründen ist es [PAGE 272] unseres Erachtens bei diesen Strafmassen angebracht, die Kompetenz des Urteils ebenfalls beim Jugendanwalt zu belassen und nur in den allerschwersten Fällen, bei höheren Bussen oder bei einer Strafandrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsentzug, das Jugendgericht einzuschalten.

Es ist aber auch systematisch sinnvoll, bei beiden Buchstaben, b und c, an unseren früheren Beschlüssen festzuhalten. Es besteht nämlich eine falsche Relation zwischen der Busse von 1000 Franken und der von Ständerat und Bundesrat beantragten Schwelle von drei Monaten Freiheitsentzug. Wenn man einen Umwandlungssatz von 60 Franken annimmt, ergäbe sich sowieso eine völlig andere Schwelle bei den Freiheitsstrafen. Das ist aber eher eine arithmetische Betrachtungsweise. Uns ist es wichtig, dass das Schwergewicht des Jugendstrafprozesses wie gesagt und wie auch bereits bei Artikel 14 beim Jugendanwalt liegt; deshalb diese relativ hohen Schwellen für die Kompetenz des Jugendanwaltes.

Ich bitte Sie deshalb, erstens bei Litera b der Mehrheit zu folgen, die sich hier explizit - 16 zu 5 Stimmen - dieser Meinung, an unserem früheren Beschluss festzuhalten, angeschlossen hat, zweitens bei Litera c meinem Einzelantrag zuzustimmen und ebenfalls festzuhalten, weil sich aus der Kommissionsberatung heraus auch logisch ergibt, dass sich das Festhalten auf beide Literae beziehen muss, sonst entstünde eine unlogische Diskrepanz. Ich bitte Sie um Entschuldigung, dass ich es in der Kommission offenbar verpasst habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen, aber die Zeit war, wie immer, knapp. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie dies hier im Interesse einer kohärenten Konzeption korrigieren könnten.