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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-11-28

Wortprotokoll

Wir müssen uns genau überlegen, mit welchen Massnahmen wir auf die Straftaten junger Menschen antworten. Kinder und Jugendliche sind nicht einfach kleine oder junge Erwachsene. Was für kriminelle Erwachsene gilt, können wir deshalb nicht eins zu eins auf junge Rechtsbrecher übertragen. Kinder und Jugendliche sind Menschen, die besonderen Schutz und besondere Aufmerksamkeit brauchen, auch und gerade dann, wenn sie straffällig geworden sind. Aus diesen Gründen enthält unser Strafgesetzbuch seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1942 mit den Artikeln 82 bis 99 für straffällige Kinder und Jugendliche von 7 bis 18 Jahren besondere Regelungen, die in einigen Punkten von anderen Grundsätzen geprägt sind als jene des Erwachsenenstrafrechtes. So ist das Jugendstrafrecht nicht als Tatstrafrecht, sondern als Täterstrafrecht ausgestaltet. Mit anderen Worten: Es orientiert sich bezüglich der Sanktionen in erster Linie an der Person des jugendlichen Täters und dessen Erziehungsbedürfnissen und nicht so sehr an Tat und Verschulden oder dem Sühne- und Vergeltungsbedürfnis der Gesellschaft. Minderjährige sind erzieherischen und therapeutischen Massnahmen eher zugänglich. Sie können durch solche Massnahmen auch besser als durch bloss vergeltende Strafen vor weiterem Rechtsbruch bewahrt werden.

Im Übrigen ist Jugendkriminalität oft nur eine vorübergehende, episodenhafte Begleiterscheinung in der Entwicklung junger Menschen, so dass allzu drastische Reaktionen unangemessen sind. Entsprechend sieht schon das geltende Recht Disziplinarstrafen wie den Verweis und die gemeinnützige Arbeit vor und überdies, für Jugendliche ab 15 Jahren, Geldbussen und die Einschliessung bis zu höchstens einem Jahr. In den vergleichsweise seltenen Fällen, in denen die Straftaten der Jugendlichen Ausdruck einer eigentlichen Fehlentwicklung oder eines Erziehungsdefizits sind und eine Integration der Jugendlichen in die Gesellschaft erheblich gefährdet erscheint, kommen erzieherische und therapeutische Massnahmen zur Anwendung. In leichteren Fällen sind diese ambulant, sonst aber stationär zu vollziehen - was heisst, dass der Jugendliche in einer geeigneten Fremdfamilie oder in einem Erziehungsheim untergebracht wird.

Dass nun auch das Jugendstrafrecht einer Gesamtrevision unterzogen wird, obwohl es sich im Allgemeinen gut bewährt hat, mag verwundern. Immerhin weist es dennoch einige Mängel und Lücken auf, die wir beheben wollen. Dass sich die Revision nicht auf wenige Kernpunkte beschränkt, ist darauf zurückzuführen, dass sie in die gross angelegte Gesamtrevision der allgemeinen Bestimmungen unseres Strafrechtes eingebettet worden ist.

Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass das Jugendstrafrecht künftig in einem separaten Gesetz und nicht mehr im StGB geregelt sein wird. Das gibt Raum für ein breiteres und stabileres Fundament der jugendstrafrechtlichen Sanktionen. Ein eigenes Gesetz rechtfertigt sich auch deshalb, weil sich das Jugendstrafrecht, wie bereits erwähnt, in grundsätzlichen Fragen vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet. Die vorgesehenen Massnahmen sollen ausserdem noch stärker als bisher den Kindesschutzmassnahmen des Zivilrechtes angenähert werden. Das Gesetz bleibt allerdings eine strafrechtliche Ordnung und wird nicht zu einem umfassenden Jugendwohlfahrtsgesetz, wie das gelegentlich gefordert worden ist.

Verschiedentlich wurde auch verlangt, die neuen Verfahrensbestimmungen seien, aufgrund der schon recht weit fortgeschrittenen Arbeiten zur Vereinheitlichung der schweizerischen Strafprozessordnung, aus dem vorliegenden Entwurf zu streichen. Tatsächlich geht es mit der Prozessvereinheitlichung bisher zügig voran. In der ersten Hälfte des nächsten Jahres wird voraussichtlich ein entsprechender Entwurf in die Vernehmlassung geschickt, der jugendstrafrechtliche Verfahrensgrundsätze einschliesst. Indessen ist trotzdem damit zu rechnen, dass das neue Jugendstrafrecht einige Jahre vor der vereinheitlichten Strafprozessordnung in Kraft treten wird. Deshalb ist es angezeigt, die genannten Verfahrensbestimmungen im Entwurf beizubehalten, zumal sie später relativ einfach in die Strafprozessordnung übernommen werden können.

Die Vertreter der Jugendstrafbehörden haben gelegentlich die Befürchtung geäussert, ihr Handlungsspielraum werde mit diesem Gesetz künftig allzu sehr beschränkt; dies sei nicht gerechtfertigt, hätten sie im Rahmen des heutigen Rechtes doch gute Arbeit geleistet. Die heute zur Diskussion stehende Revision soll indessen in keiner Weise als Misstrauensvotum gegenüber den Jugendstrafbehörden verstanden werden. Ich weiss, mit wie viel Idealismus und Einsatz diese Behörden tätig sind und wie oft ihr Wirken von Erfolg gekrönt ist.

Der Gesetzgeber darf aber nicht allein auf den guten Willen und die Qualität der rechtsanwendenden Behörden zählen, sondern er hat im Rechtsstaat auch die Aufgabe, diesen Behörden einen vernünftigen Rahmen vorzugeben. Der Rahmen, den das vorliegende neue Gesetz bildet, ist in meinen Augen vernünftig und immer noch sehr weit. An einem Gesetz, das die Grundsätze und Ziele der Jugendstrafrechtspflege präzisiert und ein Stück weit transparenter macht, sind ja letztlich alle Beteiligten interessiert.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, auf diesen dritten Gesetzentwurf des Gesamtpaketes zur Revision der Allgemeinen Bestimmungen unseres Strafrechtes einzutreten.

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