Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-16
Wortprotokoll
Es ist Aufgabe des Strafrechts, begangenes Unrecht zu ahnden und neue Delikte zu verhindern. Insofern ist der Schutz der Opfer zweifelsohne eines der zentralen Anliegen. Erstes Ziel des Vollzugs von Strafen oder von therapeutischen Massnahmen ist es daher, die Verurteilten zu resozialisieren, das heisst zu befähigen, künftig straffrei zu leben. Wo dies aussichtslos erscheint, können die Täter bei schweren Delikten zum Schutz der Bevölkerung verwahrt werden. Das Alter spielt im Strafrecht insofern eine Rolle, als zwischen Sanktionen des Jugend- und des Erwachsenenstrafrechts unterschieden wird, wobei für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren noch eine spezielle Massnahmemöglichkeit, Artikel 61 StGB zur stationären Behandlung, zur Verfügung steht.
Innerhalb dieser Systeme hängt die Wahl der gebotenen Strafe oder Massnahme entscheidend von der Gefährlichkeitsprognose und nicht vom Alter des Täters ab. Zeichnet sich im Verlaufe des Straf- und Massnahmenvollzuges ab, dass die Voraussetzungen für die Verwahrung gegeben sind, kann diese auch noch nachträglich angeordnet werden. Es ist daher richtig, dass dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten im heutigen System eine prioritäre Bedeutung beigemessen wird und zuzumessen ist.
Aus dem Fall Lucie Trezzini lässt sich nicht generell folgern, dass bei jungen Tätern immer zu deren Gunsten entschieden wird. Auch zwingen die gesetzlichen Bestimmungen die Behörden keinesfalls zu einer entsprechenden Prioritätensetzung. Die weiteren Untersuchungen zu diesem Fall werden zeigen, ob und wo in der Einzelfallbeurteilung Fehler passiert sind und ob allenfalls ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.