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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-16

Wortprotokoll

Zur ersten Frage: Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Bei dieser Aufenthaltsart wird vorausgesetzt, dass die zuständigen Vormundschaftsbehörden der Aufnahme des Kindes in der Schweiz vorgängig zugestimmt haben. Diese Zustimmung, die durch eine zivilrechtliche Behörde erfolgt, ist für die zuständigen Migrationsbehörden jedoch nicht bindend. Diese berücksichtigen eigene Beurteilungskriterien. Sie müssen sich vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme eines Kindes versichern, dass im Herkunftsland des Kindes keine andere Lösung gefunden werden konnte; dies aus zwei Gründen: Einerseits darf sich der Herkunftsstaat nicht seinen Unterstützungs- und Erziehungspflichten gegenüber den eigenen Bürgerinnen und Bürgern entziehen, andererseits wird die Schweiz in diesem Bereich oft mit Missbräuchen konfrontiert. Folglich ist die Anwesenheit des Kindes in der Schweiz für sein Wohl notwendig, wenn im Ausland keine zumutbare Lösung besteht. Das Kind darf seinem gewohnten Umfeld nicht ohne erforderlichen Grund entrissen werden. Bessere Zukunftsperspektiven in der Schweiz allein sind nicht entscheidend. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Praxis des BFM bisher bestätigt.

Zur zweiten Frage - die beiden Fragen hängen ja zusammen -: Aufgrund der Gewaltenteilung steht es dem Bundesrat nicht zu, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu kommentieren. In Bezug auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes möchte ich auf die vorhergehende Antwort verweisen.

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