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Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2009-03-17

Wortprotokoll

Am 4. September 2008 reichten der ehemalige EJPD-Vorsteher Christoph Blocher und Nationalrat Christoph Mörgeli beim Bundesanwalt Strafanzeige gegen Frau Nationalrätin Meier-Schatz, alt Nationalrat Glasson und drei Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft ein. Am 26. September 2008 wurde Herr Thomas Hug, erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, vom Bundesrat zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt und beauftragt, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe der Amtsgeheimnisverletzung, Artikel 320 StGB, der versuchten Nötigung, Artikel 22 und 181 StGB, und der rechtswidrigen Vereinigung zur Beeinträchtigung der verfassungsmässigen Ordnung, Artikel 275 und 275ter StGB, zu untersuchen. Am 21. November 2008 reichte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes bei der Bundesversammlung das heute zu besprechende Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Frau Meier-Schatz und Herrn Glasson ein.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat das Gesuch des ausserordentlichen Staatsanwaltes an ihrer Sitzung vom 15. Januar 2009 geprüft. Sie hat usanzgemäss die beiden betroffenen Personen, Frau Kollegin Meier-Schatz [PAGE 430] und unseren ehemaligen Kollegen, Herrn Glasson, angehört. Dabei gab Kollegin Meier-Schatz zu Protokoll:

1. Für Erklärungen, die ein Präsident oder eine Präsidentin einer Kommission oder einer Subkommission an einer von der Kommission beschlossenen Medienkonferenz abgebe, gelte die absolute parlamentarische Immunität.

2. Die Geschäftsprüfungskommissionen seien befugt, auch vertrauliche oder geheime Informationen zu veröffentlichen, sofern dies einem öffentlichen Interesse entspreche, was hier insbesondere nach der Medienkonferenz des Bundesrates, nach den Erklärungen von Bundesrat Couchepin bzw. des EJPD-Vorstehers der Fall gewesen sei.

3. An der Medienkonferenz sei mit Vorsicht und Bedacht informiert worden. Die beiden Ratsmitglieder hätten erklärt, dass die Subkommission beauftragt worden sei, die sichergestellten Dokumente zu prüfen. Sie hätten darauf hingewiesen, dass jegliche Vorverurteilung verhindert werden müsse. Insbesondere sei der Name von Bundesrat Blocher nie erwähnt worden.

4. Es sei alles andere als plausibel, dass die beiden Ratsmitglieder mit ihren Handlungen überhaupt einen Straftatbestand erfüllt hätten.

Unser ehemaliger Kollege Glasson äusserte sich ähnlich.

Die Kommission hatte vorerst zu prüfen, ob - das ist ja selten - ein Fall der absoluten Immunität vorliegt, das heisst, ob die beiden angezeigten Ratsmitglieder die absolute Immunität gemäss Artikel 162 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 16 ParlG geltend machen können und somit für ihre Äusserungen an der Medienkonferenz rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Diese beiden Bestimmungen gelten gemäss ihrem Wortlaut nur für Äusserungen in den Räten und deren Organen. Eine grosse Minderheit der Kommission war der Meinung, man müsse in Auslegung dieser Bestimmungen auch eine Pressekonferenz - die Medienkonferenz einer Subkommission oder einer Kommission des Parlamentes - als entsprechende Äusserung in den Räten bzw. vorliegend in den Organen qualifizieren. Die Mehrheit der Kommission kam in Respektierung der bisherigen Praxis allerdings zur Auffassung - verwiesen sei auf die Fälle Jasmin Hutter, Ziegler und Bäumlin -, es gelte eine restriktive Auslegung dieser Bestimmungen, weshalb in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen davon ausgegangen wurde, dass hier kein Fall der absoluten Immunität vorliege. So lautet denn auch unser Antrag.

Mithin hatte die Kommission fortfolgend zu prüfen, ob wir vorliegend mit einem Fall der relativen Immunität konfrontiert sind und diese aufheben sollen oder nicht. Die Kommission ist in ihrer Mehrheit, mit 17 zu 8 Stimmen, zur Auffassung gelangt, es liege kein Fall vor, in dem die Immunität aufgehoben werden müsse. Die Kommission hat diesen Beschluss im wohlgeordneten, übersichtlichen Interesse der Gleichbehandlung der Fälle Brunner, Mörgeli, Meier-Schatz, Glasson in juristischer Hinsicht gefasst. Sie sieht zwischen all diesen Fällen eine qualitative Differenz.

Im Vordergrund steht Folgendes: Die Kommission geht davon aus, dass Frau Meier-Schatz und Herr Glasson ihre Äusserungen den Medien gegenüber als bevollmächtigte Vorsitzende der entsprechenden Kommissionen kundgetan haben. Sie geht davon aus, dass diese Äusserungen dem entsprachen, was den vorgängigen Beratungen und Beschlüssen der entsprechenden Kommission zugrunde lag. Sie geht auch davon aus - etwas anderes ist nicht bekannt -, dass diese Äusserungen von der Kommission im Nachhinein konkludent gutgeheissen wurden, indem es keine Beschlussfassung gab, die diese Äusserungen nachher in irgendeiner Weise kritisiert hätte.

Hier eine wichtige Nebenbemerkung: Hier zählt nur eine formale Betrachtungsweise. Entscheidend ist: Handelten die beiden im Auftrag der Kommission? War die Kommission mit diesem Auftritt einverstanden? Eine andere Beurteilung hätten wir nur vornehmen müssen, wenn nachher ein Mehrheitsbeschluss festgestellt hätte, dieser Auftritt habe nicht der Auffassung der Kommission entsprochen. Die Kommission für Rechtsfragen interessiert - das ist in diesem Zusammenhang wichtig - der Inhalt der fraglichen Verlautbarungen kein "My". Man kann darüber geteilter Meinung sein, aber was zählt, ist, dass im Kommissionsauftrag gehandelt wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage ist die Kommissionsmehrheit in klarer Weise zum Schluss gekommen, dass eine Amtsgeheimnisverletzung schon am subjektiven Tatbestand scheitern muss. Die beiden Betroffenen hatten zu keinem Zeitpunkt weder einen Vorsatz noch einen Eventualvorsatz, das Amtsgeheimnis zu verletzen. Das Gleiche betrifft den Tatbestand der Nötigung. Es ist eigentlich gar nicht klar, wer durch was wie zu was hätte genötigt werden sollen, wie das Artikel 181 StGB vorsieht, und es ist erst recht nicht klar - wir waren sogar ein bisschen erstaunt, dass dieser Artikel überhaupt in Betracht gezogen wurde -, inwieweit die beiden Personen objektiv eine rechtswidrige Vereinigung zur Beeinträchtigung der verfassungsmässigen Ordnung betrieben hätten. Wir gingen davon aus, dass dieser Tatbestand weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht auch nur annähernd erfüllt sein konnte.

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission in klarer Weise zum Schluss, hier sei die Immunität nicht aufzuheben. Es ist ein völlig anderer Fall als der Fall Brunner; dort ging es um eine Amtsgeheimnisverletzung. Auch wenn es im Endeffekt einen Freispruch gibt, ist es klar: Es ging um eine Amtsgeheimnisverletzung in einer PUK-ähnlichen Subkommission. Hier liegt schon von der subjektiven Tatbestandsvariante her gesehen gar keine Amtsgeheimnisverletzung vor. Die Voraussetzungen für die anderen Delikte erscheinen weder subjektiv noch objektiv als erfüllt.

Ich ersuche Sie, unserem Antrag in der wohlgeordneten Abfolge der drei Fälle zuzustimmen.