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Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-17

Wortprotokoll

Der Sachverhalt ist folgender: An der Sitzung vom 1. Februar 2008 sagte Bundespräsident Couchepin bei der Beratung über das Gesetz betreffend Forschung am Menschen innerhalb der Kommission für Bildung, Wissenschaft und Kultur wörtlich: "Es gibt doch noch Dinge, die zu tun man kein Recht hat. Sonst kommt man zu Forschungen des Doktors - ich musste mich nach seinem Namen erkundigen, weil ich glaubte, es sei der Doktor Mörgele, aber es ist der Doktor Mengele, der Studien gemacht hat, furchtbare Studien; Doktor Mengele, der - warum lachen Sie? - alle Dinge auf die Spitze getrieben hat." Ich weilte während dieser Szene an einer Pressekonferenz und war nicht im Kommissionszimmer anwesend. Später wurde mir der Wortlaut dieser Aussage von Herrn Couchepin von mehreren Kommissionsmitgliedern und mehreren Journalisten zugetragen.

Am 7. Februar 2008 veranstaltete Bundespräsident Couchepin eine Medienkonferenz und berichtete fast eine Stunde lang über die vertrauliche Kommissionssitzung. Sollten Sie meine Aussagen als Geheimnisverletzung beurteilen, so wäre mit den Aussagen des damaligen Bundespräsidenten Couchepin gleich zu verfahren. Wie meine Überprüfung seiner Äusserungen im Kommissionsprotokoll und in der Tonaufnahme zeigten, waren seine nachträglichen Rechtfertigungen wahrheitswidrig. Ich orientierte darum die Medien über den tatsächlichen Sachverhalt. Die Protokolle weisen ohne Weiteres nach, dass Couchepins nachträgliche öffentliche Äusserungen nicht der Wahrheit entsprachen. Soll die Verbreitung der Unwahrheit straffrei, die Verbreitung der Wahrheit aber strafbar sein?

Dem Kommissionsgeheimnis unterliegen politische Geschäfte. Das bewusste und vorsätzliche Wortspiel, mit welchem Bundespräsident Couchepin den Nazi-Verbrecher und Massenmörder Mengele mit mir gleichsetzte, ist keine schützenswerte Tatsache, die dem Kommissionsgeheimnis unterstehen könnte. Dazu gibt es Parallelfälle inklusive Gerichtsentscheide, die besagen, dass Verleumdungen, Persönlichkeitsverletzungen und andere grundsätzlich strafbare Delikte nicht dem Kommissionsgeheimnis unterstehen.

Wir beraten heute genau dieselbe Sache, die wir im Parlament bereits vor einem Jahr beraten haben. Sie haben damals beschlossen, meine Immunität zu wahren und keinen Verweis an mich und fünf weitere Parlamentarier auszusprechen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dass heute genau dieselbe Sache wegen der Anzeige eines anonymen Mitbürgers hier erneut verhandelt wird, widerspricht dem Grundsatz "ne bis in idem", also dem Verbot von Doppelbestrafung. Natürlich können Sie künftig bei jeder Session das Dauertraktandum "Aufhebung der Immunität Mörgeli" einplanen; dies hätte auf meine parlamentarische Tätigkeit keinerlei Einfluss. Die Frage ist einfach, ob dies klug wäre und ob es das vielgenannte Ansehen des Parlamentes anheben würde.

Herr Aeschbacher spricht von "Rechtsverluderung" und davon, es gebe nichts Schlechteres, als ein Sitzungsgeheimnis bekanntzumachen. Ich meine, dass das, was Herr Couchepin gesagt hat, dann doch wesentlich schlechter sei und möglicherweise mit Rechtsverluderung mehr zu tun habe. Da sollten wir die Dimensionen wahren.

Sie müssen bei der Aufhebung meiner Immunität selber entscheiden, ob es sinnvoll wäre, das parlamentarische Opfer zu bestrafen und den bundesrätlichen Täter straffrei zu lassen. Dass sich die Parlamentsleitung nie veranlasst sah, diesen verbalen Übergriff eines Regierungsmitglieds auf ein Parlamentsmitglied auch nur leise anzumahnen, wirft leider kein gutes Licht auf dieses Haus und muss die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle in unserem demokratischen System längerfristig beschädigen.