von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2009-03-17
Wortprotokoll
Wir kommen zu einem weiteren Fall; er liegt etwas anders. Die Bundesanwaltschaft ersuchte das Parlament im Juni 2008, die Immunität von Herrn Kollege Christoph Mörgeli aufzuheben. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich am 11. [PAGE 426] September 2008 mit dem Fall befasst und den Ihnen vorliegenden Bericht am 16. Oktober 2008 verabschiedet. Mit Rücksicht auf den Unfall von Herrn Mörgeli wurde das Geschäft in der Wintersession von der Tagesordnung abgesetzt; deswegen kommt es erst jetzt in den Rat.
Der Fall von Herrn Kollege Mörgeli liegt in verschiedener Hinsicht anders als der vorhin diskutierte Fall. Ich will den Sachverhalt hier nicht noch einmal breit darlegen; die Fakten sind bekannt und liegen Ihnen schriftlich vor. Die betreffende Kommissionssitzung der WBK fand am 1. Februar 2008 statt, und in der folgenden Woche wurden die umstrittenen Aussagen des damaligen Bundespräsidenten Couchepin in der Öffentlichkeit bekannt. Weder das Bekanntwerden des sogenannten Wortspiels noch die folgenden Erklärungen von Bundesrat Couchepin sind Gegenstand unserer heutigen Beratung. Erst nach dem Bekanntwerden der sogenannten Affäre hat nämlich Herr Mörgeli einigen Sonntagsmedien ein von ihm selber angefertigtes Transkript der Tonaufnahme der Kommissionssitzung abgegeben, und ungefähr einen Monat später hat Herr Mörgeli dann noch die Tonaufnahme der Sitzung vor den Medien abgespielt. Es geht bei der heutigen Frage der Aufhebung der Immunität nur um diese Handlungen, und es geht nur um die Person und um allfällige Tathandlungen von Herrn Kollege Mörgeli. Andere Personen stehen heute hier nicht zur Diskussion.
Parallel zur Strafuntersuchung, in der die Aufhebung der Immunität anbegehrt wurde, lief auch ein Disziplinarverfahren unseres Ratsbüros gegen Christoph Mörgeli und fünf weitere Ratsmitglieder, die sich zum Vorfall in der WBK öffentlich geäussert hatten. Das Ratsbüro hat den Betroffenen, inklusive Herrn Nationalrat Mörgeli, einen Verweis erteilt. Auf Einspruch hin hat es aber unser Rat vor einem Jahr abgelehnt, diese Verweise zu bestätigen. Damit liegt eine disziplinarische Ahndung des Vorfalls nicht vor.
Herr Mörgeli wurde von unserer Kommission angehört und konnte sich zur Sache und zu den Vorwürfen äussern und hat das auch gemacht. Bei der Aufhebung der Immunität ist ja immer zuerst zu prüfen, ob das betreffende Ratsmitglied in amtlicher Funktion belangt werden soll, ob also, wenn überhaupt, auf das Gesuch um Aufhebung der Immunität einzutreten ist. Diese Frage ist hier nicht umstritten; Ihre Kommission ist einstimmig der Meinung, dass Herr Mörgeli in amtlicher Funktion gehandelt hat; sie ist daher auf dieses Gesuch eingetreten. Das ist aber erst die Frage des Eintretens.
In der Sache selbst war sich dann die Kommission nicht einig. Eine Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, die Immunität aufzuheben. Diese Kommissionsminderheit geht davon aus, dass formell das Kommissionsgeheimnis verletzt worden ist. Tatsächlich würde es für uns etwas schwierig, wenn wir jetzt hier sagen würden, das Kommissionsgeheimnis sei nicht geritzt worden, aber wenn einmal das Abstimmungsverhalten oder ein Votum an die Öffentlichkeit gezerrt wird, soll das dann eine Kommissionsgeheimnisverletzung sein und daher die Immunität aufgehoben werden. Wir haben es hier also mit der schwierigen Frage der Konsequenz zu tun. Herr Kollege Mörgeli hat in der Kommission für Rechtsfragen auch offen erklärt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die Verhandlungen, die er dann via Tonaufnahme veröffentlicht habe, vertraulich seien; er habe die Probleme mit deren Veröffentlichung in Kauf genommen. Die Minderheit Ihrer Kommission will also solche Fälle relativ schematisch und immer gleich behandeln und will daher die Immunität aufheben.
Eine klare Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen ist allerdings gegen die Aufhebung der Immunität in diesem Fall. Die Mehrheit führt dafür verschiedene Gründe an:
1. Es wurde erwähnt, dass es sich hier - anders als im Fall Brunner - um eine Legislativkommission und nicht um eine Aufsichtskommission handle; schon daher sei das Ausplaudern von Vorfällen aus der Kommission nicht so gravierend.
2. Das sogenannte Geheimnis, das aus der Kommission preisgegeben worden sei, sei im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit überhaupt nicht gravierend. Man könne sich mit Recht fragen, ob die ausgeplauderte Sequenz aus den Kommissionsberatungen überhaupt den Schutz des Kommissionsgeheimnisses beanspruchen könne. Kein Mensch, der an der Kommissionssitzung nicht dabei gewesen sei, könne sich zum Beispiel noch an den Verfahrensgegenstand dieser Sitzung erinnern. Die konkret umstrittene Aussage des damaligen Bundespräsidenten hatte auch keinen direkten Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand. Sie konnte es auch gar nicht haben, weil der damalige Bundespräsident ja einen Moment lang entgleist war.
3. Herrn Mörgeli wurden dann auch gewisse Rechtfertigungsgründe zugebilligt, da er sich gegen eine Verunglimpfung gewehrt habe und habe wehren müssen. Dieses Notwehrrecht müsse ihm rechtfertigend zugutegehalten werden.
4. Es wurde erwähnt, dass sich das Parlament in vergleichbaren Fällen schon geweigert hat, die Immunität aufzuheben. Auch Gründe der Rechtsgleichheit führen also dazu, dass man die Immunität nicht aufheben soll, auch wenn das Abspielen einer Tonaufnahme aus einer Kommissionssitzung als ziemlich dreist betrachtet werden muss.
5. Am stärksten wurde vermutlich der Umstand gewichtet, dass es gar nicht Herr Mörgeli war, der die ganze Geschichte an die Öffentlichkeit zerrte. Erst als die Geschichte in den Medien bereits bekannt war, hat Herr Mörgeli auf die im Wesentlichen eigentlich bereits bekannten Umstände reagiert. Herr Mörgeli mag Ihnen nicht unbedingt als Unschuldslamm erscheinen, aber es muss ihm zugebilligt werden, dass er nicht derjenige war, der diese Geschichte an die Öffentlichkeit zerrte.
Sie haben die Wahl, welche dieser Argumente Sie zur Begründung beiziehen wollen. Ihre Kommission beantragt Ihnen jedenfalls mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Immunität nicht aufzuheben und damit diese vielleicht etwas aufgebauschte Affäre abzuschliessen.