preparatory:AB 94886
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-17
Wortprotokoll
In diesem Saal sind wir uns möglicherweise in einem Punkt einig. Solange es ein Sitzungsgeheimnis gibt, solange die Sitzungen der Kommissionen vertraulich sind, ist es wohl ein krasser - ein krasser! - Fall der Verletzung des Sitzungsgeheimnisses einer nationalrätlichen Kommission, wenn jemand nicht nur in der Kommission gemachte Aussagen eines Kommissionsmitglieds oder eines in die Kommission geladenen Bundesrates wörtlich den Medien weitergibt, sondern gleich auch noch eine Tonaufnahme aus dieser Sitzung veröffentlicht bzw. an einer Medienkonferenz den Journalisten vorspielt und auf CD auch noch aushändigt. Das hat Nationalrat Christoph Mörgeli unbestrittenermassen getan. Details zu den ihm vorgeworfenen Handlungen und zum weiteren Sachverhalt können dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 11. September 2008 auf Seite 2 unter Ziffer 1, "Ausgangslage", entnommen werden. Ungeklärt ist einzig geblieben, wie Herr Mörgeli unerlaubterweise in den Besitz der Tonaufnahme der Protokollführenden der Parlamentsdienste gekommen ist.
Wie gesagt, Nationalrat Mörgeli bestreitet die beiden an sich krassen Verletzungen des Sitzungsgeheimnisses nicht. Er macht aber geltend, ausreichende Gründe gehabt zu haben, die ihn zu diesem Vorgehen berechtigt hätten - ausreichende Gründe, die ihn zu diesem Vorgehen berechtigt hätten! Er sei nämlich durch eine Äusserung von Bundesrat Couchepin an der fraglichen Sitzung der WBK, nämlich eben durch eine absichtliche Namensvermengung - Bundesrat Couchepin sagte "Doktor Mörgele", statt dass er den im Zusammenhang seines Votums offensichtlich gemeinten Doktor Mengele nannte -, in die Nähe dieses höchst anrüchigen Nazi-Arztes gerückt worden. Diese Namensvermengung sei kein Versprecher des Bundesrates, sondern ein absichtlicher Hieb gegen ihn gewesen. Nachdem der Vorfall durch Indiskretionen in den Medien bekanntgeworden sei und Bundesrat Couchepin gegenüber den Medien beteuert habe, das sei ein bedauerlicher Versprecher seinerseits gewesen, habe er sich als berechtigt erachtet, durch Veröffentlichung der von Bundesrat Couchepin in der Kommission gemachten Aussage in Wort und Ton zu beweisen, dass diese Namensvermengung von Bundesrat Couchepin nicht unabsichtlich, sondern absichtlich gemacht worden sei.
Wir haben gut gehört: Nationalrat Mörgeli fühlte sich also berechtigt, in geradezu einmaliger Art und Weise das Sitzungsgeheimnis zu brechen, nicht weil er sich dadurch hätte gegen einen Angriff auf seine Person schützen müssen, wollen oder können, sondern nur und ausschliesslich in der Absicht, der Öffentlichkeit zu beweisen, dass Bundesrat Couchepin die Wortvermengung "Doktor Mörgele/Doktor Mengele" absichtlich und nicht unabsichtlich gemacht habe und dass er lüge, wenn er das Gegenteil behaupte. Einen anderen Zweck konnte die Veröffentlichung der Tondokumente gar nicht haben; insbesondere konnte es dabei Nationalrat Mörgeli nicht darum gehen, sich irgendwie gegen einen Angriff auf seine Person oder Ehre zu wehren, also quasi in Notwehr oder in einer Notstandsituation zur Wiederherstellung seines guten Rufes zu handeln. So, wie er handelte, verfolgte er nur den Zweck, der Öffentlichkeit via Tonband und Medien zu beweisen, dass Bundesrat Couchepin den Versprecher absichtlich gemacht hat und seine anderen Beteuerungen gegenüber der Kommission und der Öffentlichkeit unwahr sind.
Nationalrat Mörgeli hat also das Sitzungsgeheimnis nicht zu seiner Verteidigung gebrochen, sondern zum Zweck eines Angriffs auf eine andere Person. Das aber kann nie und nimmer ein Rechtfertigungsgrund für eine grobe Verletzung des Sitzungsgeheimnisses sein. Ein so krasser Bruch des Sitzungsgeheimnisses könnte nur dann überhaupt als gerechtfertigt in Erwägung gezogen werden, wenn ein schwerer Angriff auf die eigene Person oder auf zentrale Werte unseres Staatswesens nicht anders abgewendet werden könnte. Beides ist hier nicht gegeben, auch nicht ansatzweise. Es gibt keine Rechtfertigung für das Handeln von Nationalrat Mörgeli und somit auch keinen Grund, die Immunität von Nationalrat Mörgeli nicht aufzuheben.
Ich komme zum Schluss: Auch wir müssen uns an unsere eigenen Gesetze und Vorschriften halten; das gilt auch im Falle der Vertraulichkeit von Kommissionssitzungen. Wenn wir gegenüber krassesten Verstössen gegenüber unseren eigenen Vorschriften die Augen zudrücken, leisten wir der Rechtsverluderung und der Verluderung des Rechtsvollzuges Vorschub und müssen uns nicht wundern, wenn sich auch die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes um die Gesetze foutieren, die wir in diesem Haus machen.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit unserer Kommission die Aufhebung der Immunität von Nationalrat Mörgeli.