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David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-10

Wortprotokoll

Ich möchte nochmals kurz darauf hinweisen, worum es bei diesem Gesetz geht. Wir haben die Tatsache, dass Saläre teilweise als Mitarbeiteraktien und teilweise als Mitarbeiteroptionen an Mitarbeiter bezahlt werden. Es gibt bei vielen Firmen Mitarbeiterbeteiligungspläne, vor allem bei internationalen, aber auch bei Start-up-Firmen in der Schweiz. Der Zweck dieser Form der Salärauszahlung ist die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg - allenfalls auch am Misserfolg - und auch eine Beteiligung am unternehmerischen Risiko.

Die Vorlage, die wir jetzt behandeln, geht auf das Jahr 2004 zurück. Der Bundesrat hat uns diese vorgelegt, weil die jetzige Besteuerungsform dieser Zahlungen zwei Probleme aufweist. Insbesondere bei der Optionsbesteuerung stellt sich die Frage: Wann soll besteuert werden, in welchem Zeitpunkt? Bei der Zuteilung der Option oder bei der Ausübung? Das zweite Problem vor allem bei der Zuteilungsbesteuerung ist: Wie soll die Option bewertet werden?

Wir haben im ersten Durchgang dieser Vorlage die Besteuerung der Mitarbeiteraktien erledigt; der Nationalrat hat sich den Beschlüssen, die wir im Ständerat gefasst haben, angeschlossen. Jetzt geht es noch um die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen. Auch hier kennt die Schweiz bis heute immer noch die Form der Zuteilungsbesteuerung, das heisst, die Option wird im Moment der Zuteilung besteuert. Das wirft - wie ich gesagt habe - grosse Bewertungsprobleme auf. Es müssen in der Regel externe Bewertungsgutachten gemacht werden; und es wird eine internationale Formel - die sogenannte Black-Scholes-Methode - angewendet, die auch im Bankgeschäft üblich ist. Diese braucht sechs Parameter - die im Prinzip nur bei kotierten Aktiengesellschaften zur Verfügung stehen -, um eine Bewertung zu machen, und auch dann ist diese Bewertung immer noch mit grosser Rechtsunsicherheit verbunden. Daher möchten wir - zusammen mit dem Bundesrat - zur Methode der Ausübungsbesteuerung wechseln. Die Ausübungsbesteuerung hat sich im Übrigen auch international durchgesetzt; sie wird heute in praktisch allen anderen Industrieländern und OECD-Ländern angewendet.

Der Kommission und dem Bundesrat geht es bei dieser Vorlage darum, die Rechtssicherheit bei der Besteuerung der Zahlungen zu verbessern. Hingegen will sie mit der Vorlage weder eine Steuererhöhung noch eine Steuerentlastung durchführen. Das ist nicht der Sinn dieser Vorlage.

Im ersten Durchgang waren Ihre Kommission und auch der Rat der Meinung, das Ziel werde entsprechend den Ausführungen in der Botschaft erreicht; das heisst, mit der neuen Form der Besteuerung werde keine Steuerentlastung zugestanden, aber es würden auch keine Steuererhöhungen bewirkt. Im Nationalrat hat die Vorlage zu grossen Diskussionen Anlass gegeben, und es wurde in der Debatte davon gesprochen, man wolle Steuerentlastungen gewähren. Im Endeffekt hat dann der Nationalrat deswegen eine Reduktion des linearen Abzuges vorgesehen, den der Bundesrat auf 10 Prozent festgelegt hatte; der Nationalrat hat ihn auf 6 Prozent reduziert.

Die Beschlüsse des Nationalrates haben dazu geführt, dass das Geschäft in der WAK des Ständerates nochmals grundsätzlich überprüft wurde. Ein Antrag Ihres Kollegen Lauri noch in der letzten Legislatur hat zu einem Auftrag an die Eidgenössische Steuerverwaltung geführt. Insbesondere ging es jetzt nochmals darum, die Auswirkungen des Methodenwechsels auf die Steuerbelastung zu überprüfen. Insbesondere sollte abgeklärt werden, ob die Argumente, die im Nationalrat aufgekommen waren, wonach mit der Lösung des Bundesrates eine Steuerentlastung bewirkt werde, wirklich zutreffen oder nicht. Das war der Kern der Frage. Das Ergebnis liegt jetzt vor: Am 14. April 2008 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung der WAK den Bericht über ihre Untersuchung unterbreitet. Sie hat sich die Dinge sehr sorgfältig angeschaut, und sie kommt zum Ergebnis, dass die Steuerbelastung auch bei der Lösung des Bundesrates - also keinesfalls nur bei der Lösung des Nationalrates, sondern auch bei derjenigen des Bundesrates und des [PAGE 462] Ständerates - erhöht wird. Die Steuerbelastung wird durch den Systemwechsel so oder so erhöht und nicht etwa, wie vorgängig argumentiert worden ist, reduziert.

Der Bericht zeigt insbesondere auf, dass bei steigenden Kursen die Steuerbelastung sehr deutlich erhöht wird. Es geht hier also nicht um kleine Zahlen; es werden mit der neuen Methode vielmehr um Faktoren mehr Steuern einverlangt als mit der alten Methode. Dieses Ergebnis führte Ihre Kommission dazu, beim Vorschlag des Bundesrates zu bleiben.

Wir waren ursprünglich der Meinung, dass mit diesem Systemwechsel der Besteuerung an sich überhaupt keine Steuerverschärfung eintreten solle. Es tritt jetzt mit der bundesrätlichen Lösung eine Steuerverschärfung ein, die sich aber noch im Rahmen hält. Hingegen würde, wenn wir dem Nationalrat folgten, die Steuerverschärfung sehr stark ausfallen. Das lehnt die WAK des Ständerates in der Mehrheit ab. Sie ist der Meinung, wir sollten diese Verbesserung des Systems nicht dazu benützen, die Steuern zu erhöhen. Die Minderheit ist hier anderer Auffassung. Sie möchte dem Nationalrat folgen und eine entsprechende Steuererhöhung vorsehen.

Ich möchte zum Schluss noch einen wichtigen Punkt herausgreifen: Der Prozentabschlag, der hier in Absatz 3 vorgesehen ist, gilt nach dem klaren Wortlaut nur für die Wertsteigerung, die die Aktien zwischen der Zuteilung und der Ausübung haben; er gilt also nur für den eigentlichen Kapitalgewinn. Für diese Differenz wird ein Abschlag gewährt. Es wird aber kein Abschlag gewährt auf einer Differenz zwischen dem Verkehrswert bei der Zuteilung der Aktie und dem Ausübungspreis. Diese wird zu 100 Prozent besteuert. Also: Wenn bereits bei Zuteilung klar ist, dass hier ein Einkommen zufliesst, dann wird das am Schluss, bei der Ausübung, auch wenn es dann effektiv dem Mitarbeiter zufliesst, zu 100 Prozent besteuert. Ich finde, das ist ein ganz wichtiger Punkt. Ich habe in den Diskussionen festgestellt, dass hier falsche Vorstellungen bestehen. Der Abschlag wird also nur auf der Wertsteigerung gewährt.

Der Abschlag hat den Sinn, dass das Risiko, das der Mitarbeiter bei dieser Zurückbehaltung seines Lohnes im Unternehmen trägt - er ist ja dann praktisch am Unternehmen beteiligt -, berücksichtigt wird. Mit dieser Lösung befindet sich die Schweiz im Mainstream der OECD-Länder, die alle ähnliche Lösungen vorsehen, entweder auf der Tarifseite oder auf der Seite der Bemessungsgrundlage.

Nach sorgfältiger Prüfung kam die Mehrheit der Kommission also zum Schluss, dass bei Absatz 3 der Vorlage dem Bundesrat zu folgen sei, und wir beantragen Ihnen daher Festhalten.