Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-19
Wortprotokoll
In Artikel 7a des Energiegesetzes sind die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien festgehalten. Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die Gesamtelektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, abzunehmen und auch zu vergüten. In diesem Artikel sind auch die Einzelheiten für die Einspeisevergütungen geregelt, insbesondere auch die Anteile, welche die einzelnen Technologien an den zur Verfügung stehenden Fördermitteln erhalten.
Bekanntlich werden diese erneuerbaren Energien mit etwa 320 Millionen Franken gefördert. Finanziert werden die Fördergelder mit einem Zuschlag von 0,6 Rappen pro Kilowatt auf den Strompreis. Für die einzelnen Technologien gibt es dabei differenzierte Obergrenzen: Für die Wasserkraft liegt diese bei 50 Prozent, für die anderen Technologien bei 30 Prozent, und die Fotovoltaik unterliegt einer zusätzlichen Beschränkung. Bei der Fotovoltaik sind die Fördergelder nach den Gestehungskosten abgestuft, das heisst, je wirtschaftlicher Fotovoltaik-Anlagen in Zukunft Strom produzieren können, desto höher ist der Anteil der zur Verfügung stehenden Fördergelder. Verglichen mit anderen erneuerbaren Energien, sind heute die Gestehungskosten der Fotovoltaik hoch. Mit dieser Abstufung wollte der Gesetzgeber deshalb ein Anreizsystem schaffen, um kostengünstigere Anlagen, um die Weiterentwicklung zu fördern. Man wollte auch denjenigen Technologien, welche schneller und günstiger ans Netz gehen können, einen gewissen Vorteil geben. Dies wurde bei der Beratung des Energiegesetzes im Jahre 2007 bewusst so geregelt.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen nun, dass das Interesse an Fotovoltaik-Anlagen gross ist. Dies beweisen die bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid hängigen Gesuche zur Einspeisevergütung. Dabei kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel nur ein Teil der Gesuchsteller mit Fördergeldern rechnen. Projekte, die nicht berücksichtigt werden können, kommen dann auf eine Warteliste. Aufgrund der grossen Nachfrage möchte Herr Malama mit seiner parlamentarischen Initiative den Fotovoltaik-Anteil der Fördergelder erhöhen. Die detaillierte Begründung haben Sie vorhin von Kollege Malama gehört; ich möchte sie nicht wiederholen.
Die vorberatende Kommission, die UREK, lehnt die parlamentarische Initiative ab. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass durch eine stärkere Förderung der Fotovoltaik andere, zurzeit billigere und effizientere Technologien benachteiligt würden, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass der Zuschlag auf den Strompreis nicht schon kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes wieder erhöht werden kann. Zudem würde der Druck, im Bereich der Fotovoltaik nach kostengünstigeren, wirtschaftlicheren Technologien zu forschen, vermindert. Zusätzlich wäre die Erreichung der im revidierten Energiegesetz verankerten Zielvorgabe, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahre 2030 um mindestens 5400 Gigawatt zu erhöhen, gefährdet. Es ist nicht sinnvoll, dieses Ziel ausgerechnet mit der teuersten Technologie erreichen zu wollen.
Die UREK hat die parlamentarische Initiative am 10. November 2008 beraten. Sie beantragt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben.