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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-04

Wortprotokoll

Es ist natürlich naheliegend, dass sich bei dieser Thematik nicht nur die beiden Tessiner Kollegen, sondern auch noch die beiden Urner äussern. Ich ergreife aber nur deshalb das Wort, weil ich noch eine kleine Anregung an die Adresse der Kommission oder des Bundesrates habe. Man kann der KVF unter der Leitung ihres Präsidenten für dieses Postulat nur dankbar sein und auch dem Bundesrat, dass er beantragt, dieses anzunehmen.

Es wurde zu Recht gesagt, dass es jetzt nicht um die Frage für oder gegen eine zweite Röhre geht oder um eine zweite Röhre allenfalls im Rahmen des bestehenden Alpenschutzartikels, wie das Herrn Kollege Marty vorschwebt. Es geht vielmehr darum, aber immerhin darum, dass die Auswirkungen der bevorstehenden Sanierung der bestehenden Röhre in zeitlicher und in materieller Hinsicht aufgezeigt werden, und zwar im Rahmen eines Konzeptes, wie es der Kommissionspräsident gesagt hat. Dieses Konzept muss auch entsprechende Lösungsvorschläge enthalten. Ich möchte nur Folgendes sagen: Die Tragweite dieser Sanierung darf man nicht unterschätzen. Es wird auf die entsprechenden Kantone Auswirkungen haben, und da muss man natürlich für die spezielle Situation des Kantons Tessin Verständnis haben. Es wird aber auch auf das Binnenverhältnis Auswirkungen haben - irgendjemand muss ja diesen Verkehr aufnehmen - und auf das internationale Verhältnis.

Das ist der Ansatzpunkt für meine Anregungen. Der Fragenkatalog der Kommission ist umfassend und deckt eigentlich alles ab, vielleicht mit Ausnahme eines Aspektes, nämlich des völkerrechtlichen. Zwar wird das Landverkehrsabkommen in Ziffer 6.7 ausdrücklich erwähnt. Aber, Herr Kommissionspräsident, so, wie ich das interpretiere, geschieht dies eigentlich ausschliesslich im Zusammenhang mit einer zweiten Tunnelröhre. Herr Bundesrat, diesbezüglich ergeben sich auch Fragen bereits mit Blick auf die bevorstehende Sanierung. Denn wenn ich das richtig sehe, setzt sich völkerrechtlich gesehen der freie Durchgangsverkehr im Verhältnis zwischen den Staaten immer mehr als allgemeiner Grundsatz durch. Dieser würde natürlich substanziell beeinträchtigt, wenn die wichtigste und demzufolge am meisten frequentierte Nord-Süd-Achse während längerer Zeit unpassierbar wäre; Herr Büttiker und andere haben es gesagt.

Innerhalb der EU, zwischen den EU-Staaten, gilt - wir wissen es - der freie Durchgangsverkehr aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbotes. Die EU beansprucht dieses Recht auch im Verhältnis zu Drittstaaten, also auch gegenüber der Schweiz, zumal dieser Grundsatz bereits im seinerzeitigen Transitabkommen enthalten war und dann auch Eingang in das Landverkehrsabkommen der Bilateralen I gefunden hat. Ich darf darauf hinweisen, dass Artikel 1 Absatz 1 dieses bilateralen Abkommens sagt, das "Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz" sei es, "einerseits den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist". Daher meine ich, dass es eben auch schon die bevorstehende Sanierung angezeigt erscheinen lasse, diesen völkerrechtlichen Aspekt zu prüfen.