Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Wir behandeln hier ein Geschäft, das in Bezug auf die Kompetenz zur Vorsicht mahnt. Denn sowohl der Bundesrat als auch das Parlament müssen sich darüber im Klaren sein, dass wir in dieser Sache nicht mehr in jeder Hinsicht kompetent sind. Das ist die erste Vorbemerkung.
Die zweite Vorbemerkung mache ich als Mitglied der SiK: Ich möchte dem UVEK und insbesondere auch seinem Generalsekretär ausdrücklich für die sehr kooperative und speditive Arbeit, die geleistet worden ist, um uns in unserer Bestrebung zu unterstützen, dieses Geschäft voranzutreiben, meinen besten Dank aussprechen.
Ich habe gesagt, dass wir nicht in allen Teilen volle Kompetenz haben. Denn mit dem Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (TUG) ist die Teilprivatisierung der heutigen Swisscom eingeleitet worden; dann ist sie auf den 1. Januar 1998 vollzogen worden. Diese Teilprivatisierung bedeutet, dass eine Aktiengesellschaft besteht, die zwar grundsätzlich dem allgemeinen Aktienrecht untersteht, allerdings nur so weit, als das TUG und das FMG nicht besondere Vorschriften enthalten. Der Bund muss gemäss TUG an dieser Gesellschaft die kapital- und stimmenmässige Mehrheit halten. Das tut er. Dann gibt es Spezialbestimmungen hinsichtlich der Beachtung bestimmter Konzessionsrechte, die der Bundesrat noch zu gewährleisten hat.
Im Übrigen aber liegt die Verantwortung für die Swisscom aufgrund des Aktienrechtes beim Verwaltungsrat und bei der Geschäftsleitung. Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der Swisscom haben denn auch wiederholt in der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass sie diese Verantwortung auch ungeteilt übernehmen wollen. Wie der Verwaltungsratspräsident der Swisscom vor kurzem in einem Interview im "Presse-TV" dem ehemaligen Chefredaktor der Zeitschrift "Cash" mitgeteilt hat, sei die Leitung der Unternehmung tatsächlich seine Sache bzw. jene des Verwaltungsrates und der Unternehmensleitung; den Bundesrat gehe die Swisscom operativ nichts mehr an.
Aktienrechtlich hat der Mann Recht. Leider hat er auch Recht mit Blick auf den Wortlaut der Privatisierungs- und Deregulierungsgesetzgebung, namentlich des TUG und des FMG. Der Verwaltungsrat und die Unternehmensleitung können machen, was sie wollen. Sie müssen auf gar nichts mehr Rücksicht nehmen ausser auf die Erfüllung des Zwecks dieser Unternehmung - auf gut Deutsch auf den Aktienkurs nebst der Landesversorgung usw. Der Aktienkurs darf nicht noch weiter sinken. Das höchste Interesse der Geschäftsleitung ist der Shareholder Value. Offenbar gibt es keine anderen Gesichtspunkte mehr, die beachtet werden müssen. Wenn die Swisscom die eidgenössische Zentralwäscherei wäre, so es denn eine solche gäbe, wäre gegen eine solche Geschäftsauffassung nichts einzuwenden.
Aber die Swisscom ist keine beliebige Gesellschaft. Sie ist Eigentümerin von Anlagen und Netzen im Übermittlungsbereich, welche heute noch - ich sage bewusst noch - von öffentlicher Bedeutung sind. Es sind Übermittlungsnetze, die auch militärisch genutzt werden. Es sind Netze, die auch von der Bundespolizei und den kantonalen Polizeiinstitutionen der alten Gesamtverteidigung genutzt werden. Es sind Netze, deren Ausfall oder Beeinträchtigung die Sicherheit der Schweiz direkt und unter Umständen sogar erheblich beeinflussen können. Es sind Netze, die meiner Auffassung nach in den Händen der Öffentlichkeit behalten werden müssen.
Wenn ich nun lese, dass die Unternehmensleitung der Swisscom daran ist, gerade solche Anlagen und Netze ins Ausland zu verkaufen und dieser Verkauf weitgehend finalisiert werden konnte, dann ist etwas schief gelaufen. Es ist etwas auf der Ebene der Unternehmensleitung und des Verwaltungsrates schief gelaufen.
Ich glaube, man wird ihnen nicht zu nahe treten, wenn man sagen muss, dass diesen Leuten jedes Sensorium für anderes als die monetären Interessen einer börsenkotierten Aktiengesellschaft fehlt. Dass mit der Veräusserung von Übermittlungsanlagen auch Landesinteressen, die nicht monetärer Natur sind, tangiert werden könnten, dafür besteht in diesen Kreisen heute offenbar keinerlei Sensorium mehr. Ich muss diesen Leuten allerdings zugute halten, dass sie durch die gesetzlichen Grundlagen auch gar keine entsprechenden Sensorien zu entwickeln hatten.
Damit bin ich beim zweiten Punkt, denn auch bei uns ist etwas schief gelaufen. Dass wir im Rahmen der TUG-/FMG-Revision keinen formellen Vorbehalt der Wahrung öffentlicher Interessen eingebracht haben, ist mir im Nachhinein ehrlich gesagt unverständlich. Ich kann nicht mehr rekonstruieren, ob wir Mitte der Neunzigerjahre selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass ein solcher Vorbehalt ohnehin gilt, was aber offenkundig - wie die jetzige Lage beweist - nicht stimmt.
In der Tat sind die Sicherheitsbedürfnisse der Eidgenossenschaft mit Bezug auf diese Übermittlungsanlagen und Übermittlungsnetze weder abgeklärt noch definiert, geschweige denn in den Verkaufsüberlegungen jemals gesichert worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Bundesrates vom 22. November 2000 an die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates. In diesem Brief schreibt der Bundesrat, das UVEK kläre zur Zeit zusammen mit dem VBS und anderen Stellen ab, welche konkreten öffentlichen Bedürfnisse abgesichert werden müssen.
Vor einem allfälligen Verkauf der Sendeanlagen an in- oder ausländische Käufer müssen diese öffentlichen Interessen selbstverständlich vollumfänglich gewährleistet sein. Ich muss meinem Erstaunen Ausdruck geben darüber, dass offenbar auch auf Verwaltungsstufe diese Interessen erst jetzt wahrgenommen werden, und ich muss offen lassen, ob diese ungemütliche Situation auf mangelnder Information seitens der Swisscom an die betroffenen Bundesstellen zurückzuführen ist oder auf andere Gründe. Auf alle Fälle soll mit dieser Motion die Wahrung öffentlicher Interessen im Übermittlungsbereich gesetzlich festgehalten werden. Ich bitte Sie daher um Überweisung der Motion und danke dem Bundesrat, dass er bereit ist, sie entgegenzunehmen.
Immerhin gilt es noch zwei Aspekte zu berücksichtigen:
1. Der materielle Aspekt: Die Wahrung der öffentlichen Interessen, namentlich der sicherheitspolitischen Interessen am Übermittlungsnetz, kann meines Erachtens nicht hinreichend gewährleistet werden, wenn einer ausländischen Gesellschaft das Eigentum an diesen Anlagen und Netzen übertragen wird. Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob nicht Bund und Kantone diese Anlagen und Netze übernehmen müssen oder ob die Swisscom diese Anlagen und Netze erst dann verkaufen darf, wenn Ersatzanlagen und Ersatznetze des Bundes und der Kantone aufgebaut worden sind, in welchem Falle an den Swisscom-Anlagen kein [PAGE 802] öffentliches Interesse mehr bestünde. Diese Frage wird sich der Bundesrat überlegen müssen.
2. Der zeitliche Aspekt: Die Verkaufsverhandlungen sind offenbar sehr weit fortgeschritten. Der Bundesrat steht demzufolge unter einem gewissen Zeitdruck. Allerdings bitte ich den Bundesrat, auch zu beachten, dass dieser Zeitdruck entschärft worden ist. Gerade mit Blick auf die fehlgeschlagene erste UMTS-Versteigerung ist der Kapitalbedarf bei der Swisscom nicht mehr derart dringend. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese Unternehmung durch die Beteiligung von Vodafone an einer Tochtergesellschaft zu einem ganz erheblichen Mittelzufluss gekommen ist, den man unter Umständen in diesem Ausmass gar nicht mehr braucht. Daher stellt sich die Frage, ob der Verkauf an sich finanziell überhaupt noch notwendig ist.
Mit seinem Verhalten wird der Bundesrat bestimmen, ob wir zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen in diesem vitalen Bereich weitere Schritte erwägen müssen. Auf alle Fälle ist die heutige Situation heikel; sie kann Auswirkungen haben auf eine weitere Privatisierung im Rahmen der TUG-Revision, und sie kann grundsätzliche Fragen über die Netzhoheit in allen Versorgungsbereichen unseres Landes aufwerfen.
Ich danke dem Bundesrat für seine mehrfach bekundete Bereitschaft, diese Interessen zu berücksichtigen, und bitte Sie um Überweisung der Motion.