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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Zu Absatz 2: Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kennt aber auch Ausnahmen, das heisst, bestimmte Produkte dürfen nicht automatisch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Das wird übrigens auch innerhalb der EG, also zwischen den Mitgliedstaaten, so gehandhabt. Unter diese Produkte fallen z. B. die zulassungspflichtigen Produkte oder Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen, oder eben jene Produkte, für die der Bundesrat in der erwähnten Verordnung eine Ausnahme beschliesst.

Absatz 3 ist die sogenannte Retorsionsbestimmung. Wenn die EG oder ein EG-Staat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte behindert, obwohl diese den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, dann kann der Bundesrat alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners vom Anwendungsbereich des Cassis-de-Dijon-Prinzips ausschliessen.

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