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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Nun zu Absatz 1, dem eigentlichen Herzstück dieser Vorlage, der Verankerung des Cassis-de-Dijon-Prinzips in der schweizerischen Rechtsordnung. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll für all jene Produkte gelten, für welche die schweizerischen technischen Vorschriften nicht mit denjenigen der EG harmonisiert sind und bei denen wir keine staatsvertraglich geregelte gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder Äquivalenzabkommen haben. In Artikel 16a wird der Grundsatz festgelegt, dass neu Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern sie nach den technischen Vorschriften in der EG hergestellt und in einem EG- bzw. EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht wurden. Es handelt sich dabei also um Produkte, die in einem EG-Staat hergestellt wurden, aber auch um Produkte, die in einem Drittstaat nach den EG-Vorschriften hergestellt und in einem EG-Staat rechtmässig in Verkehr gebracht wurden. Bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung innerhalb der EG gilt der gleiche Grundsatz, sofern die Produkte den Vorschriften eines EG- bzw. EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort in Verkehr gebracht wurden.

Eine weitere Voraussetzung für das Inverkehrbringen in der Schweiz ist die, dass die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts kein erhebliches Risiko für die überwiegenden öffentlichen Interessen darstellt. Zu den überwiegenden öffentlichen Interessen gehören unter anderem der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit am Arbeitsplatz, der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, die Lauterkeit und der Schutz des Eigentums. Diese Schutzgüter sind in Artikel 4 Absätze 3 und 4 aufgeführt. Überall dort, wo diese öffentlichen Interessen tangiert sind bzw. der Schutz dieser Güter nicht gewährleistet ist, gilt das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht.

Der Bundesrat wird in einer Verordnung diese Schutzgüter weiter konkretisieren und im Einzelnen darlegen, für welche Produkte das Cassis-de-Dijon-Prinzip explizit nicht gilt. Auf Seite 7321 der Botschaft hat der Bundesrat die entsprechenden Ausnahmen aufgelistet. Die Kommission konnte bereits einen ersten Blick auf die geplante Verordnung werfen, die der Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft setzen wird. Wir gehen davon aus, dass die Liste der Ausnahmen nicht mehr geändert wird.

Nun noch ein Wort zur Situation für die Schweizer Hersteller. Die Regelung in Artikel 16a besagt, dass ein Schweizer Hersteller, der seine Produkte nach den Vorschriften der EG produziert und diese dort rechtmässig in Verkehr bringt, seine Produkte automatisch auch in der Schweiz in Verkehr bringen darf. Die Möglichkeit für den Schweizer Hersteller, nach den Vorschriften eines EG- oder EWR-Mitgliedstaates zu produzieren, beschränkt sich allerdings auf die technischen Vorschriften im Sinne der in Artikel 3 Buchstabe b festgelegten Produktanforderungen. Hingegen muss sich der Schweizer Hersteller, für welchen Markt und nach welchen Vorschriften er auch immer produziert, an die Schweizer Gesetzgebung halten, wenn es z. B. um die Steuervorschriften oder um nichtproduktbezogene Vorschriften wie Arbeitnehmerschutz oder Tierschutz geht.

Nun zu den Änderungen gegenüber der Vorlage des Bundesrates. In Absatz 1 haben wir nur vereinfacht, ohne materiell etwas zu ändern. Die Streichung von Absatz 1 Buchstabe c bedeutet ebenfalls keine materielle Änderung. Die Einhaltung der überwiegenden öffentlichen Interessen wird aber im Rahmen der Marktüberwachung, d. h. in den Artikeln 19 und 20, geregelt. Ausserdem gibt auch das Produktesicherheitsgesetz vor, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Verwenderinnen nicht oder nur geringfügig gefährden.