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Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Absatz 3 schreibt vor, wie ein Hersteller in der Schweiz, der nur für den inländischen Markt produziert und nach ausländischen technischen Vorschriften produzieren möchte, vorgehen muss. Er hat nämlich beim zuständigen Vollzugsorgan des Bundes eine entsprechende Bewilligung zu beantragen.

Absatz 4 umschreibt die Voraussetzungen, damit eine solche Bewilligung erteilt wird.

In Absatz 5 schliesslich wird festgehalten, dass die Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden kann. Dies hat den Vorteil, dass auch andere Hersteller sich auf diese Verfügung beziehen können. Die Verfügung kann auch befristet werden.

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