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Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Ich erinnere noch einmal daran, dass die von uns damals angenommene Motion 04.3473 den Bundesrat beauftragt hat, eine Revisionsvorlage zu unterbreiten. In Absatz 2 dieser Motion ist festgehalten, dass die Produkte, die innerhalb der EU beziehungsweise des EWR frei zirkulieren dürfen, auch in der Schweiz grundsätzlich zugelassen sind. Das gilt natürlich auch für Lebensmittel. Die Motion basiert auf der Tatsache, dass alle Produkte, vor allem aber auch die Lebensmittel, die derart ins Gewicht fallen, in der EU streng kontrolliert werden und auch sicher sind. Die EU-Kontrollen sind - das weiss man; konkrete Fälle beweisen das - mindestens so streng und oft auch effizienter als die schweizerischen. Daher ist es doch nicht erforderlich, dass Lebensmittel aus dem EWR bei der Einfuhr in die Schweiz generell einer schweizerischen Kontrolle unterzogen werden. Dazu kommt, dass in das THG als Rahmengesetz nur allgemeine Bestimmungen und keine Ausnahmebestimmungen aufgenommen werden sollten. Ausnahmebestimmungen, sofern sie nach Artikel 4 THG überhaupt gerechtfertigt sind, sollten in Sonder-, in Sektorerlassen vorgesehen werden. Wir sind uns doch bewusst, dass im Einzelfall präventiv oder im Nachhinein, also beim Auftreten von Problemen, die Einfuhr gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e durch den Bundesrat verboten werden kann; Eugen David hat bereits darauf hingewiesen.

Mit der Motion will man auch für Lebensmittel aus dem EWR eine Lösung, wonach es für die Einfuhr und die Vermarktung in der Schweiz grundsätzlich keine Bewilligung braucht. Für einzelne Fälle können sicher Ausnahmen gemacht werden. Daher widersprechen die Bestimmungen in Artikel 16e dem Grundanliegen der Motion und sind daher ersatzlos zu streichen. Sie begreifen, dass ich mich für eine Motion einsetze, [PAGE 79] die damals hier ohne Gegenstimme angenommen wurde. Man wusste, was man tat, als man sie annahm.