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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-03-05

Wortprotokoll

Ich danke für diese Eintretensdebatte, die spannend war, und möchte nochmals in Erinnerung rufen, wie die heutige Situation in diesem ganzen Produktebereich ist, weil mir scheint, das sei hier ein wenig untergegangen.

Heute ist es so, dass alle Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, die schweizerischen technischen Vorschriften erfüllen müssen. Alle Produkte also, die nach abweichenden ausländischen Vorschriften hergestellt worden sind, haben keinen Zugang zum Schweizer Markt. Wir haben heute bei Produkten mit hohem Risiko ein Zulassungsverfahren. Das gilt insbesondere für Arzneimittel. Wir haben in diesem Zulassungsverfahren somit systematische Überprüfungen, ob ein Produkt die spezialgesetzlichen Vorschriften erfüllt. In allen anderen Fällen darf ein Produkt völlig ohne vorgängige Kontrolle in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Erst nachträglich wird im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise von den Kantonen kontrolliert, ob diese Produkte die schweizerischen Vorschriften erfüllen. Das gilt insbesondere, Frau Ständerätin Savary, auch für Spielzeuge.

Die Produkte, die eingeführt werden, werden also nach schweizerischen Vorschriften hergestellt - da gibt es praktisch keine Abweichungen gegenüber EU-Recht -, aber erst im Rahmen der Marktüberwachung prüft man dann, ob diese Vorschriften eingehalten worden sind. Das heisst, dass wir, weil das schweizerische Produkterecht in einigen Bereichen vom europäischen Recht abweicht, technische Handelshemmnisse haben, die zu einer Verteuerung der Produktion, der Produkte führt. Wir alle bewegen uns regelmässig im europäischen Raum, verbringen dort unsere Ferien und konsumieren, wie auch gesagt wurde, dort relativ bedenkenlos, was auf dem Markt ist, und die meisten tun dies sogar noch mit einigem Genuss. Es hat deshalb einerseits [PAGE 70] Anregungen aus dem Parlament gegeben, andererseits hat auch der Bundesrat gesagt, das sei ein Zustand, der den Konsumenten nicht sehr viel bringt, ihnen und der Wirtschaft aber vor allem höhere Preise beschert; das packen wir an.

Der Bundesrat hat daher in einer ersten Phase eine umfassende Überprüfung aller Abweichungen des schweizerischen Produkterechts vom in der EG geltenden harmonisierten Recht vorgenommen. Im Oktober 2007 wurde dann die Anzahl der Abweichungen vom EG-Recht stark reduziert. Es ist vielleicht auch wichtig, das denjenigen zu sagen, die immer noch Probleme mit der Reziprozität haben. Es war natürlich das Beste, eine möglichst weitgehende Harmonisierung zu erreichen, damit eben gleiches Recht gilt, für die Importeure wie für die Hersteller.

Wir haben deshalb im Rahmen der Verordnungsänderungen, die quer durch alle Departemente umzusetzen waren, versucht, solche abweichenden Produktevorschriften so weit wie möglich zu eliminieren und das schweizerische und das EG-Produkterecht in Einklang zu bringen. In jenen Bereichen, in denen auf europäischem Niveau keine harmonisierten Produktevorschriften bestehen, ist natürlich der Weg einer Harmonisierung nicht möglich, und um den geht es insbesondere heute auch. Hier wird dann das künftige THG eben die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Produkte, die rechtmässig in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat auf dem Markt sind, auch in die Schweiz importiert und rechtmässig dem Verkauf zugeführt werden können. Das sage ich zu Ihrer Erinnerung, damit Sie sehen, wie es heute ist und was schon gemacht wurde.

Die Botschaft zur Teilrevision des THG ist somit der dritte Teil dieser Massnahmen, nachdem wir, wie gesagt, die schweizerischen Sondervorschriften grösstmöglich harmonisiert haben. Wir haben aber auch klar definiert, welches die 19 Ausnahmen sind, bei denen wir ganz bewusst sagen, dass wir hier eben keine Harmonisierung, sondern schweizerische Sondervorschriften wollen, sei es zum Schutz von Gesundheit, Tieren oder Konsumentenanliegen. Es geht also überwiegend um öffentlich-rechtliche Interessen, die politisch so festgelegt wurden.

Kern dieser Revision - das hat die Präsidentin der Kommission klar dargelegt - ist die autonome Einführung des sogenannten Cassis-de-Dijon-Prinzips durch die Schweiz, das heisst dessen einseitige Anwendung durch die Schweiz auf bestimmte Einfuhren aus der EG bzw. dem EWR. Das hat diverse Vorteile:

1. Es intensiviert den Wettbewerb auf dem schweizerischen Binnenmarkt. Das entspricht der Wachstums- und Wettbewerbspolitik des Bundesrates.

2. Es bringt eine grössere Produktevielfalt.

3. Es wird eine Senkung der Preise mit sich bringen.

Weitere wichtige Revisionspunkte sind die Bestimmungen zur Anforderung an die Produktinformation und Vorschläge zur Vereinfachung von Zulassungsverfahren für im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften bereits zugelassene Produkte. Das betrifft insbesondere die Arzneimittel.

Zum Abbau technischer Handelshemmnisse verfolgt der Bundesrat seit den Neunzigerjahren zwei Strategien: Einerseits nehmen wir, wie ich schon dargelegt habe, eine Harmonisierung der Produktevorschriften mit denjenigen der EG vor, andererseits haben wir mit der EG Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang abgeschlossen, etwa im Rahmen der Bilateralen I das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Hier erfolgte gerade im letzten Jahr im Bereiche der Bauprodukte ein weiterer Schritt. Das ist gerade auch für die Gegenseitigkeit ein Element, das sehr oft vergessen wird. Und bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben wir, wie Sie alle wissen, ein bilaterales Abkommen.

Mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip als weiterem Element können jetzt bei uns auch Produkte verkauft werden, welche nach den Vorschriften der EG und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, nach den Vorschriften eines EG/EWR-Mitgliedstaates hergestellt worden sind und dort rechtmässig in Verkehr gesetzt worden sind. Es wird vor allem darum gehen, dass die Bereiche Lebensmittel, Textilien, Möbel und Kosmetika von diesen Erleichterungen profitieren werden.

Der Bundesrat betrachtet die autonome und die staatsvertragliche Regelung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht als sich ausschliessende Handlungsoptionen, Herr Ständerat Germann, sondern als eine ergänzende Strategie zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Deshalb ist im Mandat zu einem allfälligen Agrarfreihandelsabkommen, wie Sie wissen, diese Gegenseitigkeit ausschliesslich ein integrierender Bestandteil. Die bisherigen Verhandlungsrunden haben gezeigt, dass das wohl durchgesetzt werden kann.

Wir haben im Rahmen der Vernehmlassung und auch der Auswertung der Ergebnisse im Bereiche der Lebensmittel diese Sonderregelung eingeführt. Einige von Ihnen haben das als schwerfällig, als eine nicht saubere Umsetzung dargestellt. Es ist natürlich so, dass die Bewilligungsverfahren zweifelsfrei ein bürokratisches Element darstellen; das ist so, das verschweigen wir nicht. Es entsprach aber den klaren Ergebnissen der Vernehmlassung: Einerseits haben die Kantone durch ihre Kantonschemiker ganz klar gesagt, dass sie mit einem Verfahren, das nur auf der Marktbeobachtung, der Marktüberprüfung beruht, nicht einverstanden wären; andererseits haben sich die Konsumentenverbände dafür eingesetzt. Schlussendlich gab es auch politische Parteien, die sich hier ganz klar positioniert und gesagt haben, dass dies ein wichtiges Element für eine Zustimmung zur Vorlage sei.

Wir haben das System, das Sie jetzt zu prüfen haben, in Deutschland begutachtet. Dort gibt es diese Sonderregelung für Lebensmittel seit über zwanzig Jahren; sie hat sich bewährt. Grundsätzlich sollen alle Lebensmittel, die in einem EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig im Verkehr sind, Zugang zum schweizerischen Markt haben - aber eben nur, wenn sie bei der ersten Einfuhr eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erhalten. Eine solche wird erteilt, sofern das betreffende Lebensmittel die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Anforderungen an die Produktinformation erfüllt sind. Dann wird eine Allgemeinverfügung erlassen, auf die sich dann sowohl Importeure wie inländische Produzenten berufen können. Damit werden gerade Benachteiligungen von Unternehmen, die ausschliesslich für den schweizerischen Markt produzieren, a priori vermieden.

Wir erachten diese Lösung als richtig im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten, auch wenn sie eine Administration hervorruft. Die Lebensmittelsicherheit ist auch ein zentrales Element der Qualitätsstrategie, wie wir sie generell in unserer Landwirtschaftspolitik verfolgen. Wir sind überzeugt, dass sich diese Bürokratie in Grenzen halten wird. Wir nehmen die Anliegen von Herrn Ständerat Stähelin und Herrn Ständerat Hess, was den Personalbedarf betrifft, ernst. Es wird sowohl bundesintern wie auch mit den Kantonen nochmals überprüft, wie viel Personal es hier wirklich braucht: Wahrscheinlich braucht es am Anfang mehr Personal, und man kann es dann wieder herunterfahren, wenn sich die Situation eingespielt hat. Hier nehme ich Ihre Anregungen gerne entgegen und werde das nochmals prüfen.

Für die übrigen Produktebereiche haben wir Regelungen, die nicht unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip fallen - ich möchte das hier auch nochmals zuhanden des Amtlichen Bulletins betonen: Es wird bei zulassungspflichtigen Produkten keine Anwendung finden, also bei Pestiziden, Arzneimitteln und bei Produkten, die einer vorgängigen Importbewilligung bedürfen, etwa im Bereich der Kriegsmaterialgesetzgebung. Hier verändert sich also gar nichts gegenüber dem Status quo. Sie wissen, dass wir in 19 Fällen - vom Bleiverbot bei Farben über das Phosphatverbot bei Waschmitteln bis zur Deklaration von nicht zugelassener Käfighaltung bei Hühnern - an den Ausnahmen festgehalten haben. Auch in diesen Fällen greift also das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht.

Ich möchte noch etwas aus dem Bereich der Arzneimittel darlegen: Hier hat die Zulassungspflicht, die bestehen bleibt, natürlich auch einen Aufwand zur Folge. Wir sind uns bewusst, dass bei den Arzneimitteln, um die es zu 90 Prozent [PAGE 71] geht, durchaus Vereinfachungen möglich sind. Für den Bundesrat hat die Vereinfachung höchste Priorität; er hat das EDI damit beauftragt, für 2009 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsrevisionen vorzubereiten.

Mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass diese Vorlage Bestandteil der Wachstumspolitik des Bundesrates ist. Sie hat einen Einfluss auf unser Bruttoinlandprodukt und somit meines Erachtens eine positive Auswirkung in den Jahren 2010/11, in denen sich die Situation gerade auch beim Binnenkonsum verdüstern wird. Deshalb danke ich für die beförderliche Beratung dieser Vorlage.

Heute werden 52 Prozent der Warenimporte aus der EU durch technische Handelshemmnisse behindert. Mit dieser Vorlage werden im Rahmen der Zulassungspflichten bei 10 Prozent der Importe Restriktionen bleiben, und die Ausnahmen machen etwa 9 Prozent aus. 19 Prozent der Warenimporte werden also nach wie vor Restriktionen und Handelshemmnissen unterliegen, aber beim Rest werden wir von den angepassten Produktevorschriften respektive vom Cassis-de-Dijon-Prinzip profitieren. Es ist ein vom Volumen her immenser Beitrag, den wir hier einer wettbewerblicheren Struktur aussetzen können. Natürlich ist es immer schwierig, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beziffern. Das Seco hat sie auf rund 2 Milliarden Franken geschätzt, wobei zusätzliche Einsparungen, etwa durch die vereinfachten Zulassungsverfahren, die in Arbeit sind, noch nicht einbezogen sind. Deshalb ist es so: Diese Vorlage hat ein bedeutendes Potenzial für die Volkswirtschaft und wird deshalb unser Bruttoinlandprodukt auf Dauer stützen.

Zum Produktesicherheitsgesetz noch folgende Bemerkungen: Die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (Steg), die wir Ihnen hier vorschlagen, bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktesicherheit. Damit wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes identisch sind. Die Europakompatibilität der schweizerischen Produktesicherheitsvorschriften ist auch eine Grundlage für eine engere Zusammenarbeit zwischen den für die Sicherheit von Produkten zuständigen Behörden. Die Verwendung einheitlicher Kriterien bei den Anforderungen an die Sicherheit von Produkten wird es der Schweiz zudem ermöglichen, sich am europaweiten Schnellwarnsystem für gefährliche Konsumgüter (Rapex) zu beteiligen. Das, denke ich, ist auch eine klare Verbesserung des Konsumentenschutzes. Wenn gefährliche Produkte auf dem Markt sind, braucht es ein schnelles, koordiniertes Eingreifen der Behörden, eine schnelle Rückrufaktion; das können wir damit sicherstellen.

Die Verwender in der Schweiz erhalten zudem - wie diejenigen im Ausland - die Gewähr, dass die Produkte auf einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau produziert wurden. Bei den Verwendern von schweizerischen Produkten wird damit das Vertrauen in die Sicherheit gewährleistet und gestärkt. Die Hersteller sollen sich nach dem gleichen Sicherheitsstandard richten können - ob sie jetzt für den Schweizer Markt oder für den Wirtschaftsraum der EG produzieren. Damit können sie auch ihre Produktehaftungsrisiken im In- und Ausland minimieren. Deshalb liegt das durchaus im Interesse der Wirtschaft, Frau Ständerätin Forster, denn Haftungsrisiken sind heute grosse Risiken, die etwas kosten.

Der Mehraufwand für die Berücksichtigung von zwei unterschiedlichen Produktesicherheitsvorschriften fällt mit diesem Gesetz weg; auch das dürfte die Kosten senken.

Wir haben mit dieser Revision auch Verbesserungen bei den Produktesicherheitsvorschriften erzielt. Bisher fand das Steg nur dann Anwendung, wenn die Sicherheit eines Produktes nicht bereits durch ein Spezialgesetz geregelt war. Das neue Produktesicherheitsgesetz (PrSG) versteht sich dagegen als horizontales Gesetz, welches allgemeine, für alle Produkte geltende Anforderungen enthält. Es kommt somit quasi als Auffanggesetz immer dann zur Anwendung, wenn allgemeine, produktübergreifende Anforderungen in einem sektoriellen Erlass nicht geregelt sind. Das gilt etwa für mögliche Massnahmen der Kontrollbehörden, zum Beispiel für ein Verkaufsverbot, oder für Pflichten der Inverkehrbringer wie die Produktebeobachtung; hier greift dann dieses Auffanggesetz.

Zu bemerken ist auch, dass das Steg nur für technische Einrichtungen und Geräte galt. Auch wenn heute von einem grossen Produktebereich auszugehen ist, der vom Steg geregelt ist und der unter anderem auch Sport- und Hobbygeräte umfasst, könnte es rein juristisch gesehen sein, dass gewisse Produkte, von denen Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit ausgehen, vom Steg nicht erfasst werden. Das PrSG ist daher so ausgelegt, dass es generell für alle verwendungsbereiten beweglichen Sachen gilt; es kann somit künftig das Entstehen einer Lücke vermieden werden.

Nach der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit darf ein Produkt, welches für die Konsumenten bestimmt ist, in der EG nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller oder Importeure sicherstellen, dass die Entwicklung der Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Es geht hier vor allem darum, Angaben über die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu liefern. Das PrSG schliesst die - gegenüber dem Sicherheitsniveau der EU - im Schweizer Recht heute vorhandene Lücke und erleichtert damit in einer Gefahrensituation das Ergreifen von raschen und effizienten Massnahmen zur Eindämmung von Risiken.

Beide Gesetze sind eng miteinander verbunden. Es ist für die Schweiz ein grosser Schritt, mit dem wir anerkennen, dass technische Handelshemmnisse sehr oft keinen Nutzen bringen, mit dem wir aber auch anerkennen, dass sich das Schutzniveau der Schweiz und das Schutzniveau der EU in den letzten Jahren weitgehend angenähert haben und die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für den Teil, der noch nicht harmonisiert ist, deshalb eben Sinn macht.

Wir haben hier auch den Bereich der Inländerdiskriminierung, den wir sehr ernst genommen haben, durch weitere Harmonisierung von Vorschriften absolut minimiert. Ich denke, heute ist vor allem auch der Gewerbeverband, der Wert darauf gelegt hat, hier eine mögliche Diskriminierung zu vermeiden, mit diesem Gesetz einverstanden. Ich bin sehr froh darüber. Es gibt in der Praxis auch nur ganz wenige Fälle, in denen ein KMU wirklich nur für den Binnenmarkt produziert und eine mögliche Diskriminierung gemeldet wurde. Wir denken, die Auswirkung in diesem Bereich dürfte realistischerweise minim sein, weil die meisten Produzenten erstens sowieso auch für den Export produzieren und weil zweitens für diejenigen, die wirklich nur für den Binnenmarkt produzieren, mit der vorliegenden Regelung ein sehr guter Weg gefunden wurde, um eine allfällige Diskriminierung von vornherein auszuschliessen.

Ich beantrage Ihnen daher Eintreten auf beide Gesetzesvorlagen und danke für die Unterstützung.

[VS]

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

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