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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-05

Wortprotokoll

Mit dem THG kann der unternehmerische Spielraum erweitert und verbessert werden. Dazu gehören der Abbau von tarifären und nichttarifären technischen Handelshemmnissen wie auch alle Vorschriften, die kostentreibend sind. Die Revision des THG zielt grundsätzlich in die richtige Richtung, und das ist sehr zu begrüssen. Die einseitige Liberalisierung wird sich auszahlen. Wenn auch der Anteil der technischen Handelshemmnisse am hohen Preisniveau in der Schweiz nicht exakt beziffert werden kann, ist sicher davon auszugehen, dass sich mit dem erleichterten Zugang zum inländischen Markt die Zahl der Wettbewerber erhöht und damit ein preisbestimmender Faktor zum Tragen kommt.

Der Bundesrat macht in Ziffer 3.3 des erläuternden Berichtes ausführliche Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen. Da dies aber über weite Strecken eine rein ökonomische Betrachtungsweise ist, muss sicher überlegt werden, ob nicht längerfristig eine Harmonisierung anzustreben ist. Insgesamt sind von den ursprünglich 128 Ausnahmen noch 19 vorgesehen. Grundsätzlich gilt sicher: Je kürzer die Liste, umso grösser ist die liberalisierende Wirkung. Wenn man von Ausnahmebewilligungen spricht, besteht immer die Gefahr, dass eine zusätzliche Bürokratie aufgebaut wird und dass diese alle Erleichterungen, die man sich verspricht, letztlich wieder zunichte macht.

Problematisch scheint mir die Frage der Ausnahmebewilligung bei Konkurrenzierung durch ausländische Produkte, die nach anderen Regeln hergestellt worden sind, bzw. die Allgemeinverbindlichkeit von Ausnahmebewilligungen bei Lebensmitteln. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass man diese Verfahren nicht generell regeln könne, weil sie zu unterschiedlich seien. Das trifft sicher zu; entsprechend schwierig ist aber die Beurteilung, ob die Möglichkeit der Ausnahmebewilligung effektiv greift. Natürlich wird durch die Vermeidung der Inländerdiskriminierung ein erhöhter Druck auf die Beseitigung der Sondervorschriften in der Schweiz entstehen. Dieser Druck ist aber aus meiner Sicht erwünscht. Erschwerend kommt sicher hinzu, dass sich einzelne Fälle von Diskriminierung möglicherweise erst nach der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips zeigen.

Falls ausländische Konkurrenzprodukte auf den Schweizer Markt kommen, sollen auch Unternehmen, die ausschliesslich für den Binnenmarkt produzieren, sofort nach den gleichen Vorschriften produzieren können. Das Gesetz sieht in diesen Fällen ein kompliziertes Bewilligungsverfahren vor, das für die betroffenen Unternehmen umständlich und zeitraubend wäre. Die Kommission hat hingegen ein Vorgehen gewählt, das es dem Schweizer Hersteller, der nur für den Binnenmarkt produziert, ermöglicht, nach EU- bzw. EWR-Normen zu produzieren. Er erhält die Bewilligung, wenn er glaubhaft macht, dass sein Produkt mit den Vorschriften der EU konform ist, mit diesen übereinstimmt. Ich begrüsse dieses Vorgehen sehr und bin froh, dass sich die Bundesrätin von der Tauglichkeit dieser Lösung überzeugen liess.

Was die Bewilligungspflicht für Lebensmittel betrifft, hat sich die Kommission zumindest für eine schlankere Bestimmung bezüglich der Erteilung der Bewilligung entschieden. Persönlich vertrete ich die Auffassung der Minderheit, die auf jegliche zusätzliche Bestimmung im Lebensmittelbereich verzichten will. Die Lebensmittel sollten wie alle anderen Produkte behandelt werden und ohne zusätzliche Bewilligung in die Schweiz importiert werden.

Gestatten Sie mir gleich noch einige Worte zum Bundesgesetz über die Produktesicherheit: Das Produktesicherheitsgesetz soll gemäss Bundesrat subsidiär greifen. Es soll immer dann zum Zuge kommen, wenn in den Spezialgesetzen keine entsprechenden Bestimmungen vorliegen. Ich bin froh, dass die Kommission auch hier eine etwas einfachere Lösung vorschlägt. Diese Bestimmung soll im Produktesicherheitsgesetz gestrichen werden, und die notwendigen Anpassungen sollen in den entsprechenden Spezialgesetzen vorgenommen werden. Damit werden in erster Linie Bedenken der KMU ausgeräumt; sie hätten sich künftig ausser mit dem Spezialgesetz immer auch noch mit dem Produktesicherheitsgesetz auseinanderzusetzen.

Anzumerken ist, dass mit dem Produktesicherheitsgesetz die Verantwortung nicht nur für den Hersteller gilt, sondern auch auf den Importeur und den Dienstleistungserbringer ausgedehnt wird. Mit dem Produktesicherheitsgesetz wird, wie übrigens im THG auch, die grösstmögliche Anlehnung an die EU-Gesetzgebung angestrebt. Viele Formulierungen werden eins zu eins übernommen. Das führt meiner Meinung nach dazu, dass die Verantwortung für die Produktesicherheit ausgeweitet wird, indem die Verantwortung für die Sicherheit nicht nur bezüglich der vernünftigen und allgemeinen Bestimmungen zu den Produkten übernommen werden muss; neu ist grundsätzlich auch noch darauf zu achten, dass die Altersgruppen - Kinder, ältere Personen etc. - nicht gefährdet sind.

Damit wird das Feld der Produktesicherheit gegenüber heute erheblich erweitert, was mit Sicherheit viele Gerichtsfälle nach sich ziehen wird. Die Wirtschaft gewinnt damit sicher weniger, wenn zwar technische Handelshemmnisse abgebaut werden, die Rechtsunsicherheit und der administrative Aufwand gleichzeitig aber zunehmen. Alles in allem wird es sich wohl erst in einigen Jahren weisen, ob wir den unternehmerischen Spielraum, den die EU-Richtlinien hier bieten, auch tatsächlich genügend genutzt haben. Ich habe in der Kommission einen entsprechenden Antrag zu Artikel 3 Absatz 1 gestellt, fand dort aber wenig Gehör. Vielleicht gelingt es im Nationalrat, hier noch eine gewisse Korrektur vorzunehmen.

In diesem Sinn bin ich für Eintreten auf beide Vorlagen.