Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-09
Wortprotokoll
Bei Artikel 8 Absatz 2 geht es lediglich um den französischen Text: Für die nebenamtlichen Richter soll weiterhin der Begriff "juge suppléant" gelten. Der Nationalrat hat hier "juge à temps partiel" gewählt. Er ist offenbar davon ausgegangen, dass die "juges suppléants" des Bundesgerichtes effektiv Ersatzrichter sind, die nur zum Einsatz kommen, wenn der entsprechende Hauptrichter verhindert ist. Diese Annahme hat sich jedoch als falsch herausgestellt: Die nebenamtlichen Bundesrichter springen nicht nur als Lückenfüller ein, vielmehr erweitern sie den Pool von Richtern, die nach ihrer Amtssprache und ihren besonderen Kenntnissen bei Bedarf beigezogen werden können. Genau darum geht es auch hier.
Wir halten also beim französischen Text am ursprünglichen Begriff fest.