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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-09

Wortprotokoll

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 40 gesehen werden, der den Beizug von Richtern mit technischer Ausbildung betrifft. Die nationalrätliche Kommission hat festgestellt, dass Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 40 in unserer Fassung eine differenzierte Regelung der einzelrichterlichen Entscheidkompetenz bei vorsorglichen Massnahmen geschaffen haben. Es war nicht genau klar, was wir hier eigentlich beschlossen haben, welche Tragweite das hat.

Aufgrund der systematischen Stellung von Artikel 23 Absatz 3 gingen wir in erster Linie davon aus, dass eine Ausnahme von der einzelrichterlichen Kompetenz beabsichtigt war. Bei komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen sollten eben die entsprechenden Fachleute beigezogen werden können. Dadurch verliert allerdings - wenn man das so will - Artikel 40 insoweit seine Bedeutung, als diese Bestimmung vorsieht, eine technische Richterin oder einen technischen Richter lediglich beratend beizuziehen.

Die Verwaltung hat deshalb eine neue Formulierung von Absatz 3 vorgeschlagen, die wir Ihnen gerne beliebt machen. Die Streichung von Artikel 40 wäre die Folge davon.