Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-11
Wortprotokoll
Kollega Graber, was die Vorschriften zu den Anlagerichtlinien betrifft, besteht für keine Vorsorgeeinrichtung ein Zwang, die Anlagen in Grundpfandtiteln und Immobilien zurückzufahren. Einerseits beinhaltet die BVV 2 in ihrem Schlusstitel eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Umsetzung, anderseits - das habe ich selbst bereits gemacht - kann jeder Stiftungsrat zurzeit mit Leichtigkeit und mit wenigen Sätzen im Anhang zur Jahresrechnung begründen, wieso er von einer Ausnahmeregelung zum geänderten BVV 2 Gebrauch gemacht hat, dies zumindest so lange, wie die schweizerischen Immobilien und Hypotheken noch eine so gute Performance haben wie bisher. Wenn sich das ändert, muss sich ein Stiftungsrat sowieso Gedanken machen, seine einmal getroffene Anlagestrategie zu ändern und gelegentlich Änderungen zu beschliessen. Die Anlage der Vorsorgegelder ist aber, das darf man nie vergessen, ein langfristiges Geschäft, ganz speziell solche in Immobilien.
Im Übrigen kann ich mich der Antwort des Bundesrates anschliessen. Mit seiner Antwort hat der Bundesrat auch die Frage der Beschränkung der Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen einigermassen vollständig beantwortet. Unterschlagen hat er, das haben Herr Schwaller und Herr [PAGE 170] Graber gesagt, einen Punkt: Die Beschränkung auf kollektive Anlagen bietet den Anbietern von solchen kollektiven Anlagen einen Zusatzverdienst, denn solche Anlagen sind nicht ganz gratis. Oder mit anderen Worten: Die Banken werden's danken. Aber Sie wissen - das wäre die andere Seite der Medaille -, die Banken könnten es jetzt auch gebrauchen.
Die Beschränkung auf kollektive Anlagen bei Banken führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, wenn wir das genau anschauen. Warum kann ein Versicherter mit einem Freizügigkeitsguthaben, frage ich mich, das Guthaben nicht nach seinem Gutdünken bei einer Bank oder eben bei seiner Pensionskasse investieren? Das ist die entscheidende Frage, die sich stellt. Die Pensionskassen sind daran interessiert, dass die Versicherten ihre Gelder über ein Freizügigkeitskonto bei ihrer Kasse belassen. Gerade - und da kommt, Frau Bundesrätin, ein neuer Aspekt hinzu - mit der neuen Regelung mit der EU werden zahlreiche Freizügigkeitskonti entstehen, kann doch das Überobligatorium nicht transferiert werden. Warum kann also eine Pensionskassen-Sammelstiftung die Gelder nicht bei sich behalten und wie die übrigen Gelder der Pensionskasse anlegen?
Das ist der entscheidende Punkt; ich bin Herrn Graber sehr dankbar, dass er ihn aufgegriffen hat. Ich bin froh, wenn Herr Schwaller sagt, dass der Bundesrat bereit ist zu handeln. Hier muss eine bessere, eine flexiblere Lösung gefunden werden; das ist völlig unbestritten.