Lexipedia

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-11

Wortprotokoll

Ich möchte auf einige Passagen in der Antwort des Bundesrates eingehen, zuerst bezüglich Frage 1: Gemäss Artikel 19 Absatz 1 der neuen Freizügigkeitsverordnung können Freizügigkeitsleistungen nur noch auf Konti oder in Kollektivanlagen angelegt werden. Somit sind Bundesanleihen, Anleihen von Kantonalbanken, Immobilien usw. ausgeschlossen. Dies ist aus meiner Sicht viel zu einengend. Der Staat zwingt damit den Begünstigten, das Geld entweder auf einem Konto mit einem sehr tiefen Zinsfuss liegen zu lassen oder in Kollektivanlagen zu gehen. Eine Alternative dazu besteht nicht. Das widerspricht dem Gedanken der Wahlfreiheit und auch der Selbstverantwortung. Mit der bisherigen Regelung sind wir ja nicht schlecht gefahren. Die in der Zwischenzeit in Kraft gesetzte Regelung ist viel zu eng. Kollektivanlagen haben zwar den Vorteil, dass sie breit diversifiziert sind, aber gerade die jetzige Finanzkrise zeigt auch auf, dass dem Sparer oft der Gesamtüberblick zu diesen Produkten fehlt. Böse Überraschungen waren in der letzten Zeit, wie auch der Fall Madoff zeigt, ja auch zu verzeichnen.

Wenn jetzt gesagt wird, dass die Anlagen bereits heute zu 99 Prozent in Kollektivanlagen erfolgen, ist das für mich kein Grund, auch das letzte Prozent noch in solche Anlagen zu [PAGE 169] zwingen. Es besteht diesbezüglich gar kein Handlungsbedarf. Auch das Argument des Aspekts der vorgeschobenen mangelnden Kontrolle ist aus meiner Sicht unzutreffend. Auch Freizügigkeitsstiftungen unterstehen einer Kontrolle, nämlich der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht und eine Revisionsstelle. Oberhalb der Stiftungsaufsicht steht selbstverständlich auch ein zuständiges Bundesamt. Dem Kontrollaspekt ist aus meiner Sicht deshalb auch bei Freizügigkeitsstiftungen genügend Rechnung getragen.

Der Bundesrat hat in der SGK, wo ich als Ersatz mitdiskutieren durfte, signalisiert, dass er bereit ist, in diesem Bereich nochmals über die Bücher zu gehen und spätestens Ende Jahr eine Evaluation vorzunehmen. Leider steht dazu heute nichts in der Beantwortung der Interpellation, und ich möchte die Frau Bundesrätin bitten, an Stelle von Herrn Bundesrat Couchepin - wenn sie das kann - seine Aussagen in der Kommission zu bestätigen. Sonst wäre es mir einfach wichtig, dass vielleicht der Kommissionspräsident das hier nochmals deklariert. Das wäre aus meiner Sicht das Mindeste, was in diesem Bereich zu tun ist: dass man Ende Jahr - wir haben ja zwei Jahre Übergangsfrist - nochmals über die Bücher geht.

Zu den Vorschriften der BVV 2, also zu den Fragen 2 und folgenden, ist noch Folgendes zu vermerken: Nach wie vor beurteile ich es als sehr problematisch, dass die BVV 2 auf Anfang dieses Jahres in Kraft gesetzt wurde. Es wird jetzt argumentiert, dass die neu eingeführten Anlagerichtlinien nicht mehr so wichtig seien, im Vordergrund stehe das Vorsichtsprinzip. Wer die BVV 2 unvoreingenommen studiert und die bisherige Praxis kennt, weiss, dass dies nicht zutreffend ist. Den Grenzwerten wurde, zumindest in der Vergangenheit, ein sehr hoher Stellenwert beigemessen.

In Artikel 55 BVV 2 steht: "Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen" - ich betone - "folgende Begrenzungen ..." In der Verordnung ist an keiner Stelle ersichtlich, dass dabei heute das Vorsichtsprinzip im Vordergrund steht und die Grenzwerte offenbar nur noch indikativen Charakter haben. Es ist zutreffend, dass gemäss Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 von diesen Grenzwerten abgewichen werden kann. Allerdings sind die Beweggründe im Anhang zur Jahresrechnung "schlüssig" darzulegen. Die Zukunft wird zeigen, ob eine neue Praxis Einzug hält, die den Grenzwerten eine wesentlich geringere Bedeutung zumisst, als dies heute der Fall ist.

Für mich ist es nach wie vor unverständlich, dass der Bundesrat die umstrittene Verordnung trotz des wirtschaftlichen Umfelds in Kraft gesetzt hat. Niemand versteht, weshalb ausgerechnet jetzt der Anteil der Immobilien - mindestens das geben die Anlagevorschriften vor - von 55 Prozent auf 30 Prozent reduziert werden soll und gleichzeitig die Möglichkeit von alternativen Anlagen, toxischen Produkten, geschaffen wird. Der Schnitt der alternativen Produkte beträgt heute 6,5 Prozent des Anlagevolumens. Es ist unverständlich, dass mit der Einführung auch gleich ein hoher Wert von 15 Prozent ermöglicht wird. 6,5 Prozent sind es heute, und jetzt ermöglicht man es, auf 15 Prozent zu gehen. Erst ab dieser Limite haben sich die Pensionskassen neu im Anhang dazu zu äussern, weshalb sie in solche Produkte investieren.

Für mich stellt die neue BVV 2 einen verunglückten Versuch dar, am System der bisherigen Limiten festzuhalten und gleichzeitig das US-amerikanische "prudent regime", die "prudent investor rule" einzuführen.

Neben dieser verunglückten Kombination von Anlagelimiten und Vorsichtsprinzip sind die eigentlichen Probleme der Geist der Verordnung und die bisherige Praxis. Die verschiedenen Interventionen des Parlamentes Ende Jahr haben vermutlich auch dazu geführt, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen am 19. Dezember 2008, also zehn Tage vor Inkraftsetzung, noch eine Sonderausgabe - ich betone: eine Sonderausgabe - der "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge", Nr. 109, herausgegeben hat, an alle Vorsorgeeinrichtungen gerichtet. Was darin steht, müsste eigentlich in der Verordnung stehen. In der Zusammenfassung dieser Mitteilung, also nicht in der Verordnung, schreibt man: "Artikel 49a und 50 BVV 2 und damit das Vorsichtsprinzip" - also die Fragen Sorgfalt, Sicherheit und angemessene Risikoverteilung - "stehen im Zentrum der neuen Anlagevorschriften, während die Limiten an Wichtigkeit verlieren." Und weiter steht da: "Die neuen Restriktionen sind keine Aufforderung, gute Immobilien zu verkaufen. Die Limiten sind ein Signal, Vorsicht walten zu lassen. Auch ist die neue Limite der alternativen Anlagen keineswegs als Aufforderung zum Kauf entsprechender Anlagen zu verstehen. Sie ermöglicht vielmehr eine Einordnung der 'nichtklassischen Anlagen' und ist ein Anreiz, diese Anlagen gut zu diversifizieren." Das sind die Feststellungen des Bundesamtes, die Ende Jahr noch allen Vorsorgeeinrichtungen zugestellt wurden. Mir wäre viel lieber gewesen, man hätte die Verordnung überarbeitet und an diese Mitteilung angepasst.

Leider steht dies alles nur in der Sonderausgabe der Mitteilung des BSV und nicht in der Verordnung. Ich kann noch einmal sagen: Die Praxis wird zeigen, ob dieser Mitteilung mit Verordnungscharakter nachgelebt wird. Ich bedaure, dass die SGK vor der Inkraftsetzung der BVV 2 nicht einbezogen und die Einführung auf Ende Jahr nicht suspendiert wurde. Es hätte die Möglichkeit gegeben, das Gedankengut der Mitteilung Nr. 109 direkt in die Verordnung zu integrieren.