Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-12
Wortprotokoll
Das Parlament soll den Bundesrat kontrollieren, aber nicht als kleiner Bundesrat mitregieren wollen - dies die kurze Zusammenfassung der Begründung, welche uns zur Ablehnung der parlamentarischen Initiative gebracht hat. Die parlamentarische Initiative verlangt die Einführung eines Verordnungsvetos des Parlamentes. Das Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, dass beide Räte gegen bundesrätliche Verordnungen ein Veto einlegen können - ohne Möglichkeit einer Abänderung -, wenn dies von einem Drittel der Ratsmitglieder, d. h. von 67 Mitgliedern des Nationalrates oder von 16 Mitgliedern des Ständerates, verlangt wird.
Die ständerätliche SPK hat am 28. August 2008 mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung die Zustimmung zu dieser parlamentarischen Initiative verweigert. Weil der Nationalrat der Initiative am 17. Dezember 2008 mit 152 zu 11 Stimmen Folge gegeben hat, muss nun das Plenum des Ständerates seinerseits dazu Stellung nehmen. Die SPK beantragt mit 10 zu 1 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Wenn der Rat heute Morgen dieser ablehnenden Empfehlung zustimmt, so ist die Initiative gemäss der am 2. März 2009 in Kraft getretenen Änderung des Parlamentsgesetzes endgültig abgelehnt. Dies zum Formellen.
Wie Sie der schriftlichen Begründung ebenfalls entnommen haben, stellt die Initiative unseres Erachtens einen zu grossen Eingriff in die Kompetenzaufteilung zwischen Legislative und Exekutive dar. Gemäss Artikel 182 der Bundesverfassung sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung und der Beschlüsse der Bundesversammlung. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der vom Gesetz gesteckten Grenzen. Aufgabe des Parlamentes als Gesetzgeber ist es, diese Grenzziehung und die Ausführungsermächtigung im Gesetz möglichst einfach, klar und präzise zu fassen und vor allem so zu formulieren, dass der Inhalt der Verordnung vorgegeben ist und dem Bundesrat nicht einen zu grossen Ermessensspielraum einräumt.
Wenn man nun ein Verordnungsveto einführt, heisst das nichts anderes, als dass das Parlament erneut in einen Bereich eingreift, der im Gesetz ausdrücklich dem ausführenden Organ, dem Bundesrat, übertragen worden ist. Nach Auffassung der SPK würde dadurch das System der klaren Zuständigkeiten aufgeweicht. Wenn die Bundesversammlung mit einer Verordnung des Bundesrates nicht einverstanden ist, ist es sinnvoller, wenn sie von ihrer [PAGE 188] Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht und die Delegationsnorm im Gesetz enger fasst. Die Kommissionen haben ja auch die Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, wenn Verordnungen vorliegen. Wir haben das in verschiedenen Kommissionen getan, und im Grossen und Ganzen zeitigt das befriedigende Resultate.
Schliesslich ist zu sagen, dass bei der Einführung eines Verordnungsvetos die Gefahr bestünde, dass im Gesetzgebungsprozess unterlegene Minderheiten der Versuchung nicht widerstehen können, im Rahmen der Beratung über ein Verordnungsveto noch einmal die ganze Diskussion zu führen. Dadurch würden der politische Entscheidungsprozess verzögert und die staatliche Handlungsfähigkeit noch mehr eingeschränkt, als es in verschiedenen Bereichen bereits der Fall ist.
Diese Überlegungen haben die SPK dazu gebracht, Ihnen die Ablehnung der parlamentarischen Initiative zu empfehlen, die klar in die Ordnung der Zuständigkeiten von Exekutive und Parlament eingreift.