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Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-16

Wortprotokoll

Hier komme ich jetzt wieder auf diese internationalen Verhältnisse zu sprechen. Hier haben wir jetzt, unter operativen Gesichtspunkten, eine saubere Trennung vorgenommen.

Artikel 16f legt die Aufgaben der KTI im nationalen und internationalen Bereich fest. Im internationalen Bereich finden Sie die von mir bereits erwähnten Änderungen. Gemäss den Absätzen 2 und 2bis soll die KTI im internationalen Bereich einerseits über Entscheidkompetenzen verfügen und im Übrigen auch Informations- und Beratungsaufgaben wahrnehmen. Der Vorbehalt "soweit sie hierfür zuständig ist" ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass gemäss internationalen Vereinbarungen in der Vereinbarung selbst explizit andere Entscheidungsinstanzen zuständig sein können. Dann können wir nicht mehr autonom nach Landesrecht entscheiden, wer das sein soll. Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, ergibt sich eine ausnahmslose Zuständigkeit der KTI. Damit können die Bedenken bezüglich Schnittstellen und Redundanzen mit der Verwaltung, insbesondere dem BBT, vermieden werden.

Mit dieser Änderung wird eine wesentliche Forderung seitens der Hochschulen und der Wirtschaft erfüllt. In Zukunft haben diese für die Innovationsförderung sowohl für die Schweiz wie auch für das Ausland nur noch einen einzigen Ansprechpartner.

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