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Cottier Anton · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-07

Wortprotokoll

Das Büro beantragt, Artikel 2 des Beschlussentwurfes der Ausgabenbremse zu unterstellen. Aufgrund der Botschaft war es für das Büro nicht möglich zu beurteilen, ob sich der in Artikel 2 genannte Betrag nur aus gebundenen Ausgaben und aus Verpflichtungskrediten von weniger als je 20 Millionen Franken zusammensetzt. Daher hat das Büro beschlossen, im Zweifelsfall auch Artikel 2 der Ausgabenbremse zu unterstellen. Das Büro hält aber fest, dass es sich nicht um eine Praxisänderung handelt, sondern dass in Zukunft weiterhin die [PAGE 1019] Praxis gelten soll, die bis anhin bei den Baubotschaften Anwendung gefunden hat. Diese Praxis entspricht auch den Empfehlungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Umsetzung der Ausgabenbremse.

Es gelten weiterhin folgende Grundsätze: Bei der Unterstellung von Sammelkrediten unter die Ausgabenbremse ist zwischen Gesamtkrediten und Rahmenkrediten zu unterscheiden. Im Falle des Gesamtkredites ist auf den Umfang der einzeln spezifizierten Verpflichtungskredite abzustellen. Im Falle des Rahmenkredites besteht lediglich eine allgemeine Spezifikation. Es sind keine Einzelvorhaben ausgeschieden. Für die Unterstellung unter die Ausgabenbremse muss hier zwangsläufig auf den gesamten Kreditbetrag abgestellt werden. Das Büro fordert den Bundesrat auf, in Zukunft in den Botschaften klarer darzulegen, warum die einzelnen Verpflichtungskredite der Ausgabenbremse unterstellt werden müssen oder warum nicht. Zudem ist es wichtig, dass bei Sammelkrediten in den Beschlussentwürfen und in der Botschaft klar gesagt wird, ob es sich um einen Sammelkredit in der Form eines Gesamtkredites oder um einen Sammelkredit in der Form eines Rahmenkredites handelt. Dies ist die Meinung des Büros.

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