Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Es ist richtig, Eintreten auf Bundesbeschluss 1 wurde bereits 2007 beschlossen. Es ist aber zu bedenken, dass die Sache einige Zeit zurückliegt und es deshalb angebracht ist, dass ich zu diesem Bundesbeschluss, aber auch zu den folgenden, einige einleitende Bemerkungen mache.
Eine Vorbemerkung: Wir haben heute über ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beschliessen und einen Verpflichtungskredit von 41 Millionen Franken für die Jahre 2010-2013 für die Beteiligung an diesem Kulturprojekt zu sprechen. Beide Beschlüsse sind sowohl in der vorberatenden Kommission, der KVF, als auch in den beiden zum Mitbericht eingeladenen Kommissionen, der APK und der WBK, im Grundsatz unbestritten geblieben. Zu grossen Diskussionen Anlass gab und gibt jedoch die mit diesem Abkommen gekoppelte Änderung der Werberegeln für das Fernsehen. Hier sind wir in der federführenden Kommission denn auch zu keinem einstimmigen Ergebnis gekommen. Auch weicht unser Entscheid von demjenigen der beiden mitberichtenden Kommissionen ab; und der Mehrheitsbeschluss unserer KVF weicht auch vom Antrag des Bundesrates ab.
Um die Sache ins richtige Licht zu stellen, möchte ich das Abkommen vorerst nochmals kurz vorstellen und diese Thematik erst im Rahmen der Beratung der Vorlage 4 zur Revision des Radio- und Fernsehgesetzes umfassender vorstellen. Das Media-Abkommen ist ein Förderprogramm der EU für das europäische Filmschaffen und im Verhältnis Schweiz-EU ein Teil der bilateralen Verträge II. Zwar wurde die Teilnahme an den Media-Programmen nach dem EWR-Nein im Jahre 1992 gekündigt, gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 konnte unser Land in den vergangenen Jahren an den Media-Programmen der EU aber wieder erfolgreich mitwirken.
Das letzte Programm ist Ende 2006 abgelaufen und soll nun mit einem neuen Mehrjahresprogramm für die Jahre 2007-2013 weitergeführt werden. Dieses Abkommen ermöglicht der Schweiz die Fortsetzung der gleichberechtigten Teilnahme an diesem Media-Programm. Die Mitarbeit in diesem europäischen Verbund ist für die Schweizer Filmschaffenden insofern von grosser Bedeutung, als unser kleines, mehrsprachiges Land nur beschränkte Ressourcen besitzt, um die für grosse Filmprojekte notwendigen finanziellen, aber auch technischen und personellen Mittel bereitzustellen. Die Schweizer Filmschaffenden können mit diesem Abkommen nicht nur von den Fördermassnahmen profitieren, sie sind auch gleichberechtigte Partner in Expertengruppen und in Entscheidungsgremien. Wichtig ist das Abkommen zudem für den Vertrieb von Schweizer Filmen im Ausland sowie für die Fortbildung von Schweizer Filmschaffenden.
Gestützt auf die bundesrätliche Beurteilung in der Botschaft kann geschlossen werden, dass die schweizerische Filmindustrie recht erfolgreich mitwirkt. Die Schweiz kann einen Rückfluss von etwa drei Viertel der jährlichen Investitionen ausweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die EU mit dem Programm Media 2007-2013 die Filmförderung im ähnlichen Sinne weiterführen will, wie sie es bei den Vorgängerprogrammen getan hat, macht es durchaus Sinn, dass sich die Schweiz weiterhin daran beteiligt. Interesse an einer Weiterführung der Zusammenarbeit hat aber auch die EU. Eine Weiterführung wünschen insbesondere diejenigen Länder, mit denen wir eine Sprache teilen und mit denen wir in Koproduktionen zusammenarbeiten.
Obwohl der Bundesrat bei Verhandlungsbeginn im Mandat festlegte, dass die Umsetzung des Abkommens keine neuerlichen Anpassungen der schweizerischen Radio- und Fernsehgesetzgebung nach sich ziehen sollte, zeigte sich rasch, dass eine Änderung der Werbevorschriften im Radio- und Fernsehgesetz unumgänglich ist, wenn man Schweizer Veranstalter gegenüber ausländischen Werbefenstern nicht benachteiligen will. Dies ist aus folgenden Gründen so: Das in der EU geltende Herkunftslandprinzip war für die EU grundsätzlich nicht verhandelbar. Das bedeutet, dass Programme, welche den Rechtsvorschriften des Sendestaates entsprechen, allfälligen strengeren Regeln des Empfangsstaates nicht unterworfen werden dürfen. Konkret heisst das für die Schweiz, dass strengere Schweizer Werberegeln, z. B. im Bereich Alkohol, gegenüber ausländischen Werbefenstern nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Daraus resultiert eine Marktverzerrung zwischen den inländischen Sendern, welche sich an das strengere schweizerische Recht halten müssen, und denjenigen Sendern, die vom Ausland aus mit Werbefenstern in unser Land senden.
Der Bundesrat hat in seiner ursprünglichen Botschaft unter Ziffer 4.3 darauf hingewiesen, dass die Umsetzung eine Anpassung des Radio- und Fernsehgesetzes nach sich ziehen würde. Der Ständerat und der Nationalrat sind im Dezember 2007 auf den Bundesbeschluss über das Media-Abkommen mit der EU eingetreten - der Präsident hat es soeben gesagt -, die Räte haben die Vorlage jedoch an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, mit der EU nach Möglichkeiten zu suchen, welche den medienpolitischen Interessen der Schweiz besser Rechung tragen würden. Gleichzeitig sollte das Abkommen vorläufig angewendet werden. Der Bundesversammlung sei das Geschäft spätestens bis im Herbst 2009 vorzulegen. Die Berichterstatterin der APK, Frau Sommaruga, hat damals im Rat dargelegt, dass eine allfällig notwendige Revision des soeben totalrevidierten Radio- und Fernsehgesetzes gleichzeitig vorgelegt werden solle. Das wird heute getan.
Mit der Zusatzbotschaft vom 26. November 2008 unterbreitet uns der Bundesrat nun die neue Ausgangslage, wie sie sich nach den zusätzlichen Verhandlungen mit der EU ergibt. Um das Verhältnis vom ausländischen Sendestaat zum Empfangsstaat zu regeln, wurde im Anhang I des Media-Abkommens eine spezielle Bestimmung aufgenommen.
Diese legt fest, dass die Schweiz strengere Werberegeln unter der Voraussetzung erlassen und auch gegenüber ausländischen Werbefenstern durchsetzen kann, dass diese [PAGE 234] Bestimmungen im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig und - was besonders bei der Thematik der Alkoholwerbung zu diskutieren sein wird - nicht diskriminierend sind. Damit ist bereits gesagt, dass die gemäss heutigem RTVG in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c geltende unterschiedliche Regelung der Werbung für leichte Alkoholika nicht mehr gehalten werden kann. Solche Werbung ist für lokal-regionale Sender erlaubt, aber für nationale respektive sprachregionale Sender inklusive Werbefenster verboten.
Der Bundesrat schlägt daher vor, das RTVG im Bereich der Alkoholwerbung so zu ändern, dass für alle Sender, unabhängig vom Sendegebietsumfang und vom Ort, woher sie senden, die gleichen Regeln gelten. Das heisst konkret, dass sowohl die lokal-regionalen inländischen Sender, die sprachregionalen Sender, die SRG als auch die ausländischen Sender mit spezifisch auf die Schweiz ausgerichteten Werbefenstern für Wein und Bier werben dürfen. Werbung für schwere Alkoholika, sprich für Getränke ab 15 Volumenprozenten, und für Alcopops sollen weiterhin für alle Veranstalter, Werbefenster eingeschlossen, verboten bleiben.
In der Zusatzbotschaft des Bundesrates wird ausgeführt, dass die schweizerischen Verbote für politische und religiöse Werbung mit diesem Abkommen "ohne grössere Schwierigkeiten" durchsetzbar seien. Die EG-Richtlinie sei in diesem Bereich gar nicht anwendbar, weshalb die entsprechenden Vorschriften wie bisher gestützt auf das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen durchgesetzt werden könnten.
Im Bereich des Alkohols ist die Ausgangslage anders. Geht man davon aus, dass gemäss dem nachverhandelten Media-Abkommen strengere Werbevorschriften nur durchgesetzt werden können, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht diskriminierend sind, gibt es im Alkoholbereich nach unserer Auffassung grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Man verbietet generell jede Werbung für Wein und Bier.
2. Man erlaubt allen Sendern die Werbung für diese Produkte.
Die APK und die WBK haben in ihren Mitberichten vorgeschlagen, das Verbot für die SRG aufrechtzuerhalten. Das ist rechtlich möglich. Artikel 14 RTVG regelt schon heute, dass die SRG keine Werbung für alkoholische Getränke betreiben darf. Ob eine Sonderlösung für die SRG Sinn macht und weshalb die KVF diese Variante verwirft, werde ich in der Detailberatung darstellen. So viel zum Grundsätzlichen.
Da wir bereits früher auf die Vorlage eingetreten waren, brauchte die Kommission nicht mehr darüber zu befinden. Dies muss auch der Rat nicht mehr tun. In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission den Vorlagen 1 und 3 einstimmig zu; sie betreffen das Abkommen und der Verpflichtungskredit. Bei der Vorlage 4 beantragen wir mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung. Die enthaltende und die vier ablehnenden Stimmen ergeben sich aus der Tatsache, dass sich eine Minderheit mit dem generellen Verbot der Alkoholwerbung, wie es die Kommission nun beschloss, nicht einverstanden erklären konnte.
Ich bitte Sie, die Vorlagen 1, 3 und 4 in diesem Sinne zu behandeln. Ich werde dann meine Ausführungen zum Mehrheitsantrag zur Vorlage 4 an der entsprechenden Stelle machen. So weit eine Einführung in diese Thematik.