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AB 96138

Lombardi Filippo · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-19

Wortprotokoll

Ich musste ein bisschen schmunzeln, als ich hörte, wann der richtige Zeitpunkt für eine Erhöhung sei. Wenn Sie zurückblicken, wurde der Wasserzins am 22. Dezember 1916 im Gesetz [PAGE 273] fest geregelt; in Kraft gesetzt wurde er am 1. Januar 1918. War das der richtige Zeitpunkt für eine neue Abgabe? Das kann man sich fragen, und wahrscheinlich hat man damals darüber auch ein bisschen diskutiert. Also ist es nie der richtige Zeitpunkt.

Allerdings ist die Mehrheit der Kommission zum Schluss gekommen, der Einfachheit halber eine erste und eine zweite Stufe von je fünf Jahren vorzuschlagen und dann den Bundesrat zu beauftragen, Vorschläge für die Zukunft einzureichen. Die Vorschläge könnten auch eine andere Methode oder ganz neue Grundsätze beinhalten. Die erste Stufe im Erlass, den wir in die Vernehmlassung schickten, wäre für den 1. Januar 2010 vorgesehen gewesen; die 80 Franken hätten also bis zum 31. Dezember 2009 gegolten, dann wäre der neue Satz gültig gewesen. Dann hat die Mehrheit der Kommission den Termin aber um ein Jahr zurückgestellt, einerseits aufgrund der konjunkturellen Situation, wie bereits erklärt, andererseits aus formellen Überlegungen: Heute werden wir wahrscheinlich diese Vorlage hier gutheissen; sie muss aber auch durch den Nationalrat, und es kann durchaus eine Differenz entstehen; dann hätten wir allenfalls eine Schwierigkeit, diese Vorlage noch in der Sommersession zur Schlussabstimmung zu bringen. Und wenn wir die Vorlage erst in der Herbstsession zur Schlussabstimmung bringen würden, dann könnten wir die Referendumsfrist vor Inkrafttreten der geplanten Erhöhung nicht einhalten. Wir finden es formell auch ein bisschen fragwürdig, wenn ein Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Deswegen lautet der Antrag der Kommission: Bis Ende 2010 soll der heutige Satz gelten, bis Ende 2015 die erste Stufe mit 100 Franken und bis Ende 2020 die zweite Stufe mit 110 Franken.

Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.