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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-19

Wortprotokoll

Ich darf grundsätzlich auf den schriftlichen Bericht der Kommission verweisen und gestatte mir hierzu noch die folgenden Ausführungen. Sie sehen ja, dass Ihnen die Kommission eine Änderung gegenüber dem Motionstext des Nationalrates beantragt. Dieser Antrag basiert auf einem Vorschlag unserer Kollegin Verena Diener.

Es sind im Wesentlichen vier Gründe, die die Kommission veranlasst haben, Ihnen diese Änderung zu beantragen:

Der erste Grund betrifft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ja ein Prinzip jeglichen staatlichen Handelns; es hat sogar Verfassungsrang. Es gilt insbesondere im Verwaltungsrecht. Im Bereich des Umweltschutzgesetzes (USG) sprechen wir ja von Verwaltungsrecht. Es macht nach Auffassung der einstimmigen Kommission keinen Sinn, das Verhältnismässigkeitsprinzip eigens im USG zu verankern. Das kann nämlich zu mehr Unklarheit denn zu Klarheit führen, denn es könnte sich die Frage stellen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, so er ins Gesetz geschrieben würde, anders zu interpretieren sei als das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip.

Der zweite Grund für die Änderung besteht darin, dass der Motionstext, so, wie er vom Nationalrat beschlossen wurde, den Begriff der wirtschaftlichen Tragbarkeit enthält. Würde dieses Kriterium, dieser Begriff der wirtschaftlichen Tragbarkeit generell im USG verankert, könnte unter Umständen das Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen, nicht mehr erreicht werden.

Ein dritter Grund: Die Motion gemäss Fassung des Nationalrates verlangt, dass Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft und allenfalls widerrufen werden können.

Dies würde nach Auffassung der Kommission - wir sind weitestgehend mit der Auffassung des Bundesrates einverstanden, Herr Bundesrat - einen Eingriff in allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu Gültigkeit und Möglichkeit der Aufhebung bzw. des Widerrufs von Verwaltungsakten beinhalten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Buchstabe b gemäss Fassung der Kommission für Rechtsfragen durchaus auch Gesetzesänderungen oder allenfalls sogar die Aufhebung von Gesetzen bedeuten kann.

Der vierte und letzte Grund besteht darin, dass sich der Text gemäss Nationalrat ausschliesslich auf das USG beschränkt, wogegen dies der Änderungsantrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nicht tut.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Fassung, die wir Ihnen hier beantragen, die gleiche Zielrichtung hat wie die Fassung des Nationalrates, aber offener formuliert ist.

Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, die dieser Änderung ohne Gegenstimme zugestimmt hat, die geänderte Motion anzunehmen.