Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-27
Wortprotokoll
Namens einer knappen Minderheit - der Entscheid fiel mit 12 zu 13 Stimmen - beantrage ich Ihnen, die Motion nicht weiterzuverfolgen und am Prüfungsauftrag des Postulates 02.3532 festzuhalten. Das Postulat wollen auch wir nicht abschreiben.
Im Jahre 2002 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu diesem Vorstoss erklärt, wie sich das schweizerische Baurecht zusammensetzt: Die Bau- und Architekturverträge stützen sich auf das Obligationenrecht ab, auf die Rechtsprechung, auf die Lehre, und, wenn diese Bestandteil des Vertrages sind, auf die Normen 102 und 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Das ergibt zwar ein komplexes Regelwerk, das sich als ungeeignet erweisen kann, weil unter Umständen die Qualifikation als Auftrag oder als Werkvertrag nicht immer befriedigende Lösungen bietet. Aber, Frau Kollegin Fässler, komplizierte Lösungen sind in der Juristerei eben sehr häufig differenzierte Lösungen. Dazu haben wir die verschiedenen Vertragsformen des Obligationenrechtes. Der Werkvertrag ist eine Art von Vertragswerk, der Auftrag ist eine andere Art von Vertragswerk. Die Bestimmungen zum Auftrag im Obligationenrecht setzen sich aus wenigen Artikeln zusammen, aber in der Praxis umfasst der Auftrag x verschiedene Verträge. Deswegen ist es eben möglich, die Einzelfälle - auch diejenigen, die aus Ihrer Sicht schiefgehen - anhand der Praxis und der Lehre zu beurteilen. Wenn Sie das ganze Baurecht auf wenige OR-Bestimmungen oder auf eine einheitliche Vertragsform reduzieren wollen, zwingen Sie die tatsächlich möglichen Fälle unter Umständen eben in ein Korsett, das nicht passt.
Das ist der Grund, weshalb wir den Motionstext als zu eng anschauen. Sie wollen mit Ziffer 3 der Motion nämlich vorschreiben, dass Architekturleistungen auch dort, wo sie allein Auftragsrecht sind, analog zu werkvertraglichen [PAGE 635] Leistungen eine Kausalhaftung nach sich ziehen. Oder Sie wollen mit Ziffer 2 festhalten, dass in den und den Fällen der Anbieter oder die Anbieterin auch nach Fertigstellung für die Behebung von Mängeln verantwortlich ist. Unseres Erachtens geht eben der Motionstext in dieser rigiden Form zu weit. Er ist zu eng, und er lässt dem breitgefächerten Auftrags- und Werkvertragsrecht, das eben zum grossen Teil nicht im OR zu finden ist, sondern in einem anderen Regelwerk oder in der Praxis, zu wenig Platz.
Wir sind deshalb der Meinung, dass es der Rechtswirklichkeit angemessener ist, wenn wir dem Bundesrat weiterhin einen Prüfungsauftrag erteilen und ihm nicht heute bereits vorschreiben, was genau er zu ändern hat. Denn diese genaue Änderung ist eben nicht allein im OR vorzunehmen, weil die Rechtsrealität zu differenziert ist und sich das Recht nach der Realität zu richten hat und nicht umgekehrt.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der knappen Minderheit, die Motion abzulehnen.