Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-27
Wortprotokoll
Isoliert betrachtet ist diese Vermutung zugunsten der Durchleitung natürlich eine gewisse Einschränkung des Transparenzanspruchs des Grundbuches; da hat der Antragsteller Recht. Aber wenn Sie Absatz 1 lesen, dann sehen Sie, dass es darum geht, dass ein Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden könnte. Im Lichte einer solchen Unverhältnismässigkeit oder faktischen Unmöglichkeit einer Erschliessung scheint es der Mehrheit der Kommission gerechtfertigt zu sein, eine gewisse Einschränkung der Transparenz in Kauf zu nehmen. [PAGE 616]
Sollte unser Rat den Einzelantrag annehmen und diesen Satz in Kenntnis dieses Nachteils streichen, könnte man sich sogar fragen, ob eine Durchleitung dann überhaupt noch möglich sei oder nicht. Wenn wir diesen Satz nach einer Diskussion streichen, könnte man e contrario schliessen, dass nicht mehr eine unechte, sondern eine echte Gesetzeslücke bestünde, was dann allerdings sehr unverhältnismässige Konsequenzen hätte: Man könnte ein Nachbargrundstück dann gar nicht mehr erschliessen.
Mit dieser Interessenabwägung - Transparenz hier, Unverhältnismässigkeit oder faktische Unmöglichkeit dort - hat Ihre Kommission mit 12 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, diesen Antrag nicht anzunehmen. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.