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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Eine Streichung des zweiten Satzes, wie dies Herr Nationalrat Schwander beantragt, würde eine heute offene Rechtsfrage weiterhin ungeklärt lassen und gerade bei grösseren Überbauungen zu Unsicherheiten bei der potenziellen Käuferschaft führen. Nachbarliche Durchleitungen entstehen bekanntlich ohne Grundbucheintrag, können aber - heute nur auf Begehren des Berechtigten, neu jedoch aus Transparenzgründen auch auf Verlangen des Belasteten - aus Transparenzgründen ins Grundbuch eingetragen werden.

In der Praxis hat sich die Unsicherheit ergeben, ob im Grundbuch nicht eingetragene Durchleitungsdienstbarkeiten einem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können oder nicht. Der Bundesrat schlägt hierzu die dogmatisch richtige Lösung vor, wonach diese Legalservitute gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des Nachbargrundstückes auch dann geltend gemacht werden können, wenn niemand die nicht konstitutive Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch verlangt hat. Er will damit eine umstrittene Rechtsfrage durch eine gesetzliche Regelung klären.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Schwander abzulehnen.

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