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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht muss nur der zweiseitige Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts öffentlich beurkundet werden. Eigentümerschuldbriefe können heute mittels einer einseitigen, einfach schriftlichen Erklärung an das Grundbuchamt errichtet werden, sofern sich der Grundeigentümer nicht bereits zur Übertragung des Schuldbriefs verpflichtet hat. Auch in diesen Fällen rechtfertigt sich jedoch die Mitwirkung einer Urkundsperson. Schuldbriefe werden nicht einfach auf Vorrat errichtet, mindestens in der Regel nicht, sondern im Hinblick auf ein konkretes Kreditgeschäft. Wird aus Kostengründen gleichwohl die Errichtungsform des Eigentümerschuldbriefs gewählt, droht wegen Umgehung der Formvorschriften die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Um solche Umgehungsgeschäfte zu verhindern, schlägt der Bundesrat vor, dass künftig jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung eines Grundpfandrechts öffentlich beurkundet werden muss.

Der Ständerat hat diese Ausdehnung der Beurkundungspflicht abgelehnt. Ich verstehe zwar, dass man den Grundeigentümern zusätzlichen Aufwand ersparen möchte, bin jedoch der Meinung, dass dieses Geld an dieser Stelle gut investiert ist. Die Errichtung eines Schuldbriefs ist kein Alltagsgeschäft, sondern hat weitreichende Konsequenzen, welche der Laie oft nicht ohne Weiteres überblicken und abschätzen kann, so beispielsweise im Falle der Zwangsverwertung eines Grundstücks wegen Nichtbezahlens der Zinsen oder beim Abhandenkommen eines Schuldbriefs. Aus diesen Gründen haben sich selbst die Bankenkreise für diese qualifizierte Form der öffentlichen Beurkundung ausgesprochen.