Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27
Wortprotokoll
Ich habe die nicht leichte Aufgabe, den Unterschied zwischen meinen Minderheitsanträgen darzulegen. Es geht mir in der grossen Richtung darum, dass wir den Schaden möglichst begrenzen, den wir allenfalls anrichten können. Die Minderheit I beantragt Ihnen die geltende Lösung. Die geltende Lösung beinhaltet auch, dass der Subunternehmer das Bauhandwerker-Pfandrecht eintragen lassen kann. Die Minderheit II schlägt Ihnen die gleiche Lösung wie die Mehrheit vor, mit der Ausnahme, dass der Gerüstbau und die Baugrubensicherung im Antrag der Minderheit II gestrichen werden und dass konkretisiert wird, dass die Arbeit unmittelbar etwas mit der Liegenschaft oder mit dem Gebäude zu tun hat. Das sind die entsprechenden Unterschiede.
Ich beantrage Ihnen in erster Linie, meinem Einzelantrag zu folgen. Da geht es tatsächlich um etwas Neues, nämlich darum, dass das Bauhandwerker-Pfandrecht für Subunternehmer nicht mehr möglich sein soll. Nach geltendem Recht können auch Subunternehmer, die mit dem Grundeigentümer in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen, ihre Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer durch Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts auf dem Grundstück des Eigentümers absichern. Diese Regelung führt leider nicht selten dazu, dass Grundeigentümer zu Doppelzahlungen für dieselben Arbeiten oder Werkleistungen verpflichtet werden. Denn obwohl der Grundeigentümer die betreffende Arbeits- und Materialleistung dem Generalunternehmer bereits vertragskonform bezahlt hat, kann der Subunternehmer seine Liegenschaft mit einem Grundpfandrecht für die offene Forderung gegenüber dem Generalunternehmer belasten.
Der Pfandanspruch der Subunternehmer und damit die Gefahr der Doppelzahlungspflicht des Grundeigentümers besteht selbst dann, wenn der Beizug von Subunternehmern nicht zulässig war. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass ein Subunternehmer das Risiko der mangelnden Liquidität oder Zahlungsmoral seines Vertragspartners auf einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten, nämlich den Grundeigentümer, abschieben kann. Oder stellen Sie sich vor, dass ich als Zulieferunternehmer für die Autobranche plötzlich auf Ihr Auto zugreife und es mit der Begründung beschlagnahme, der Autohersteller habe meine Rechnung noch nicht bezahlt. Sie könnten sich das kaum vorstellen.
Darum bitte ich, meinem Einzelantrag zu folgen. Es ist eben letztlich auch ganz klar eine Abwägung zwischen der Eigentumsgarantie des Grundeigentümers und der Vertragsfreiheit der Unternehmer. Wenn mein Einzelantrag nicht durchkommt, beantrage ich im Namen der Minderheiten, dem Einzelantrag Müller Philipp zu folgen, damit wir eine gute Lösung für die Ausgewogenheit der verschiedenen Rechtsgüter haben; das scheint mir wichtig zu sein. Es kann nicht sein, dass wir einseitig zugunsten der einen oder der anderen Seite legiferieren.
Ich bitte Sie namens der Minderheiten, zuerst grundsätzlich meinem Einzelantrag zu folgen und, wenn dieser nicht durchkommt, eben auf den Einzelantrag Müller Philipp umzuschwenken.