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Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-27

Wortprotokoll

Es ist für mich jetzt relativ schwierig, hier eine Fraktionsmeinung zu vertreten, weil es keine einstimmige gibt, aber ich versuche es.

Einig ist sich die Fraktion sicher darin, dass das Bauhandwerker-Pfandrecht auf Gerüstbau- und Aushubarbeiten ausgedehnt wird, aber ebenso auf Mietobjekte; dem können wir zustimmen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis, die mit diesem Artikel jetzt neu hier verankert würde. Die Anwendungspraxis, die das Bundesgericht heute schon betreibt, wird jetzt gesetzlich geregelt. Dies ist ein Bedürfnis in der Praxis und wird so auch von unserer Fraktion unterstützt.

Aus meiner Sicht hat der Ständerat eine vernünftige und praktikable Lösung gewählt; entsprechend habe ich sie auch in der Kommission unterstützt. Der Antrag der Minderheit I (Schwander) würde auf die geltende Regelung zurückgehen, die wir eigentlich ändern wollen, und beim Antrag der Minderheit II (Schwander) entstehen erhebliche Interpretationsprobleme. Die Feststellung des dauerhaften objektiven Mehrwerts liegt nicht auf der Hand, und Prozesse, die dies dann klären müssten, können nicht ausgeschlossen werden. Hier ergibt sich aus unserer Sicht eine Schwierigkeit.

Nun einige Überlegungen zu den Einzelanträgen Schwander und Müller Philipp, die wir in der Fraktion nicht besprechen konnten: Persönlich bitte ich Sie, diese Anträge abzulehnen. Besonders wenn wir bei der geltenden Frist von drei Monaten bleiben, um das Bauhandwerker-Pfandrecht einzutragen, hat der Bauherr heute gute Möglichkeiten, sich rechtlich gegen eine Doppelzahlung zu schützen und abzusichern. Solche Instrumente bestehen, solche Instrumente werden auch eingesetzt, und ein solcher Schutz wird heute praktisch alltäglich auch ausgeübt. Wenn hingegen ein Subunternehmer seine Arbeit an einem Bauobjekt leistet und vom Generalunternehmer oder Hauptunternehmer nicht bezahlt wird, hätte er gemäss dem Antrag Schwander keine Möglichkeit mehr, seine Interessen im Rahmen eines Bauhandwerker-Pfandrechts geltend zu machen. Das heisst, der Subunternehmer, der auch Arbeit leistet wie der Hauptunternehmer, würde nicht gleichgestellt, sondern schlechtergestellt, und dies ist aus meiner Sicht nicht zulässig. Wenn aber dem Antrag Müller Philipp zugestimmt werden sollte, ergibt dies eine Differenz zum Ständerat. Der Ständerat kann das dann nochmals studieren, darüber entscheiden, und es wird dann auch nochmals zu uns zurückkommen; es ist also kein Weltuntergang.

Aus meiner persönlichen Überzeugung bitte ich Sie aber, auch die Einzelanträge abzulehnen.