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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Zunächst zu Artikel 837 Absatz 1bis ZGB, zum Antrag der Minderheit II Ihrer Kommission: Diese Bestimmung kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach ein Pfandrechtsanspruch auch für Bauleistungen besteht, die von einem Mieter, einem Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person bestellt worden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grundeigentümer seine Zustimmung zum Mieterbau erteilt hat. Die Voraussetzung, dass zudem durch die Bauarbeiten ein objektiver Mehrwert geschaffen wird, wie es die Minderheit II Ihrer Kommission fordert, ist abzulehnen. Zum einen ist die Bestimmung eines objektiven Mehrwerts schwierig und streitträchtig, zum anderen ist es aus meiner Sicht eine unnötige Komplizierung und eine durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Mieterbaus gegenüber einer normalen Bausituation. Es liegt auf der Hand, dass der Grundeigentümer die erforderliche Zustimmung zum Mieterbau einfach nicht erteilen wird, wenn die geplanten Bauarbeiten für ihn keinen Mehrwert darstellen.

Zum Einzelantrag Schwander: Herr Nationalrat Schwander stellt zum einen den Antrag, in den Text des bundesrätlichen Entwurfes den Begriff "unmittelbar" einzufügen. Dies verlangt auch die Minderheit II Ihrer Kommission. Für eine Einengung auf unmittelbare Materiallieferungen besteht meines Erachtens kein Grund, in der durchschnittlichen heutigen Bautätigkeit dürften nämlich unmittelbare Materiallieferungen kaum den Regelfall darstellen. Weiter beantragt Herr Nationalrat Schwander, den Subunternehmern kein Bauhandwerker-Pfandrecht mehr zuzugestehen. Gemäss bundesrätlichem Entwurf soll aber am Pfandrechtsanspruch der Subunternehmer nichts geändert werden. Zwar bleibt - dies ist richtig - das vieldiskutierte Doppelzahlungsrisiko des Grundeigentümers bestehen, doch hat dieser verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen abzusichern. Er ist in der stärkeren Position als der kleine Handwerker, der auf Aufträge angewiesen ist und keine Vorschüsse verlangen kann. Würde dem kleinen Handwerker der Pfandrechtsanspruch entzogen, käme dies einer weitgehenden Aushöhlung des Bauhandwerker-Pfandrechts gleich, das dann nur noch von einem Generalunternehmer beansprucht werden könnte.

Ich möchte Sie daher bitten, diesen Antrag abzulehnen.

Nun noch zum Antrag Müller Philipp: Frau Huber hat dazu bereits Stellung genommen; ich kann mich dem eigentlich anschliessen. Ich stelle auch die Frage, ob es sich hier um eine praktikable Lösung handeln würde, die tatsächlich in der Praxis umsetzbar wäre. Es würde nämlich auch eine Einschränkung für den Handwerker bedeuten, nach Bedarf Arbeiten weiterzugeben; das ist in der Praxis immer wieder erforderlich. Eine solche Pflicht des Subunternehmers zur schriftlichen Information ist meines Erachtens nicht ganz überzeugend, und ich bin auch nicht sicher, ob das funktionieren kann. Man kann das überprüfen, aber ich neige dazu, das als nichtpraktikable Lösung anzusehen.