Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27
Wortprotokoll
Der neue Absatz 4 von Artikel 839 ZGB soll ermöglichen, dass ein Bauhandwerker-Pfandrecht vorläufig eingetragen werden kann, selbst wenn das betroffene Grundstück allenfalls zum öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens gehört. Heute ist es nämlich wegen der Auslagerung öffentlicher Aufgaben an private Träger zunehmend schwierig, von vornherein zuverlässig festzustellen, ob ein Grundstück zum an sich unverpfändbaren Verwaltungsvermögen gehört oder nicht. Hierzu schlägt die Mehrheit Ihrer Kommission vor, Handwerker und Unternehmer bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen von den Bestimmungen des Obligationenrechts über die einfache Bürgschaft profitieren zu lassen. Dies scheint ein guter Weg zu sein, dem ich mich anschliessen kann. Damit werden einige Nachteile einer eigentlichen Sicherheitsleistung, z. B. Mehrkosten, Bauverzögerungen bei Uneinigkeit über die Höhe der Sicherheitsleistung usw. - so der abzulehnende Antrag der Minderheit Ihrer Kommission - vermieden.
Zu den Anträgen Messmer und Bortoluzzi: Bereits im Vernehmlassungsverfahren haben Teilnehmer aus der Baubranche eine Verlängerung der geltenden Eintragungsfrist angeregt, verlangt. Wir sind der Auffassung, dass man diese Frist belassen soll, obwohl Ihre Kommission vor zehn Jahren offensichtlich fortschrittlicher oder anderer Meinung war. Bereits diese Frist von drei Monaten ist nämlich an sich das Ergebnis einer Auseinandersetzung, eines Kompromisses sich widerstreitender Interessen von Grundeigentümern und Bauhandwerkern. Die Grundeigentümer sind aus Gründen der Rechtssicherheit - das kam im Vernehmlassungsverfahren auch so zum Ausdruck - an einer möglichst kurzen Frist interessiert, die Bauhandwerker auf der anderen Seite selbstverständlich an einer möglichst längeren. Die Grundeigentümer haben Interesse an einer kurzen Frist, damit sie [PAGE 629] dann auch wieder disponieren können, die Bauhandwerker möchten für ihre Rechnungsstellung und für die Gewissheit, ob bezahlt wird, eine möglichst lange Frist zur Verfügung haben. Diesen beiden Interessenlagen gilt es Rechnung zu tragen.
Noch einmal: Wir sind der Auffassung, dass diese drei Monate ein guter Kompromiss sind. Es gilt hier auch zu bedenken, dass sich in der Praxis wohl jede Frist, ob es drei, vier oder sechs Monate sind, als kurz erweisen würde, denn aus Erfahrung ist es ja auch so, dass das Bauhandwerker-Pfandrecht nicht am ersten Tag, sondern am letzten Tag der Frist, ob diese nun drei oder sechs Monate ist, zur (vorläufigen) Eintragung angemeldet wird.
Ich möchte Sie bitten, an diesem Kompromiss von drei Monaten festzuhalten.