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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-04

Wortprotokoll

Gestatten Sie, dass ich erst kurz noch eine Erläuterung anbringe. Auf der Fahne hat sich leider ein Fehler eingeschlichen, und ich bitte Sie, den zu korrigieren. Die Kommission des Ständerates hat Folgendes beschlossen: "Der Bundesrat erlässt Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung." Der zweite Satz, der hier auf der Fahne ist, fällt weg. Es wird weitergefahren: "Dabei ist insbesondere der Einspeisung von Energie auf unteren Ebenen angemessen Rechnung zu tragen." Dies, damit Sie wissen, wovon ich spreche.

In Absatz 2, wie er vom Ständerat in der ersten Lesung verabschiedet worden ist, haben wir festgehalten, dass die Leistungsbereitstellung berechnet werden darf. Dabei ist aber der Einspeisung von Energie auf unteren Ebenen angemessen Rechnung zu tragen. Das heisst, die lokalen Erzeuger bezahlen nur teilweise an die Kosten der überlagerten Netze. Dabei wurde der Forderung Rechnung getragen, dass den Produzenten, die ihre Produktion auf unteren Netzebenen auf eigenen Leitungen einspeisen, nicht auch noch die gesamte Abgeltung für die oberen Netzebenen belastet wird.

Wir waren der Meinung, und ich habe dies damals auch im Rat so vertreten, dass weder das Brutto- noch das Nettoprinzip in ihrer Extremform die Überwälzung der Netzkosten verursachergerecht lösen, weshalb die Vorgaben in der Verordnung geregelt werden müssen. Dabei setzen wir voraus, dass bei den anzuwendenden Grundsätzen ohnehin die Kostenorientierung und das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen.

Der Nationalrat hat hier eine Ergänzung angebracht, die zumindest nach seiner Auffassung lediglich eine Präzisierung oder, wie es der Kommissionssprecher im Nationalrat ausdrückte, eine Verdeutlichung darstellt. Demnach dürfen nur die effektiv aus dem jeweiligen Netz beanspruchten Energiemengen und Leistungen verrechnet werden. Gemäss Nationalrat müsste das so genannte Nettoprinzip angewendet werden.

Ihre Kommission bittet Sie jedoch, an der Version des Ständerates festzuhalten. Wenn nur die effektiven Bezüge aus den oberliegenden Netzen verrechnet werden, also das Nettoprinzip angewendet wird, dann bezahlen diejenigen, die sich mit Eigenproduktion versorgen können, unter Umständen gar nichts an die oberliegenden Netze, obwohl sie immer vom ganzen Netz profitieren.

Ich wiederhole, Ihre Kommission ist der Meinung, dass es genügt, wenn wir die Grundsätze im Gesetz festlegen. Die Richtung für die Verordnung ist im zweiten Satz vorgegeben: "Dabei ist insbesondere der Einspeisung von Energie auf unteren Ebenen angemessen Rechnung zu tragen." Wir haben aber noch eingefügt: "Der Bundesrat erlässt Grundsätze ...." Es handelt sich demzufolge nicht mehr um eine Kann-Formulierung. Im zweiten Satz haben wir noch das Wort "insbesondere" eingefügt.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.