Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-28
Wortprotokoll
Mit meinem Einzelantrag beantrage ich die Einfügung einer Übergangsbestimmung zur vorliegenden Gesetzesänderung. Die aufgrund von Konzessionen verliehenen wohlerworbenen Rechte sind im Bereich des Wasserrechts nach Artikel 43 des Wasserrechtsgesetzes und gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung geschützt und vorbehalten. Im vorliegenden Gesetzesänderungsentwurf sind verschiedene potenzielle Eingriffe in bestehende Konzessionen und damit in wohlerworbene Rechte vorgesehen, zum Beispiel durch die Erhöhung der Restwassermengen, durch zusätzliche bauliche Massnahmen betreffend Schwall und Sunk, durch den Geschiebehaushalt und durch die vorgesehenen Revitalisierungen.
Die Auswirkungen dieser Regelungen im Verhältnis zu den bestehenden Konzessionsrechten sind unklar. Der Grundsatz von Artikel 43 des Wasserrechtsgesetzes soll deshalb in einer Übergangsbestimmung zur vorliegenden Änderung [PAGE 662] explizit bestätigt werden. Die erneute Nennung der wohlerworbenen Rechte bedeutet bezüglich der revidierten Bestimmungen keine Ausweitung der verfassungsmässigen Rechte, der Eigentumsgarantie bzw. von Treu und Glauben und Vertrauensschutz, sondern eine Bestätigung und Anerkennung dieser verfassungsmässigen Rechte bzw. des geltenden Rechts. Dabei wird Rechtssicherheit generiert, ohne dass der Inhalt der Wohlerworbenheit neu definiert würde.
Verzichtet man auf die Nennung im Rahmen der Übergangsbestimmungen, wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit provoziert und gleichzeitig die Gefahr der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geduldet, ja gefördert. Im Wasserrecht gelten unter anderem folgende Rechte als geschützt: der Umfang der nutzbaren Wassermenge, das ausnutzbare Gefälle, die Dauer des verliehenen Rechts und die Höhe des Wasserzinses. Der Schutz von Eigentum und Vertrauen ist besonders wichtig für die Investitionen. Dieser Schutz ist ein massgeblicher Pfeiler des schweizerischen Rechtssystems. Er trägt entscheidend zur Planbarkeit und zur Stabilität und damit zur Rechtssicherheit bei, deshalb darf auch im Interesse einer CO2-freien Stromproduktion nicht unbedacht in dieses System eingegriffen werden. Die Gefahr, dass dies geschieht, besteht aufgrund der von Ihnen beschlossenen Revision.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag auf eine entsprechende Übergangsbestimmung zu den wohlerworbenen Rechten zuzustimmen.