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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-28

Wortprotokoll

Für die Pflicht zum spontanen Informationsaustausch nach Artikel 7 Absatz 1 und die qualifizierten Bearbeitungsfristen nach Artikel 11 Absatz 1 knüpft das EU-Recht an den Rahmenbeschluss für den Europäischen Haftbefehl an. Dieser Europäische Haftbefehl ist nun aber für die Schweiz nicht anwendbar. Gerade darum enthält Anhang 1 eine Liste mit den schweizerischen Delikten, die denjenigen des Rahmenbeschlusses entsprechen. Der Zweck des Anhangs ist nichts anderes, als eine Äquivalenz des schweizerischen Deliktskatalogs mit dem EU-Recht herzustellen und dieses transparent zu machen, nachvollziehbar zu machen und entsprechend abzubilden. Die verlangte Streichung des Straftatenkatalogs nach dem EU-Recht würde diesem Zweck diametral zuwiderlaufen. Der Anhang würde durch Streichung der EU-Vorgaben seiner Transparenz beraubt. An der Verbindlichkeit der aus dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl fliessenden Vorgaben für die Amtshilfe könnte die Streichung indessen gar nichts ändern.

Der Minderheitsantrag bewirkt daher gar nichts anderes, als die Verständlichkeit des Gesetzes zu verringern, einzuschränken, und er ist darum abzulehnen.