Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-28
Wortprotokoll
Artikel 12 regelt die Gründe für eine Verweigerung des Austauschs. Gemäss Absatz 2 Buchstabe b ist der Informationsaustausch dann zu verweigern, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist. Die Schwellenregelung findet sich bereits im EU-Rahmenbeschluss und macht deutlich, dass sich der Informationsaustausch auf gewichtige Fälle respektive schwere Straftaten bezieht.
Der Minderheitsantrag ist inhaltlich nicht präzis. Was sich der Antragsteller unter Straftaten vorstellt, die strafrechtlich nicht verfolgt werden, hat er vorhin dargelegt: Es geht ihm offenbar vor allem um Steuerhinterziehung. Diese ist im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bedroht; das heisst, dieser Straftatbestand liegt gerade unter der im Gesetz festgelegten Schwelle.
Deshalb macht es Sinn, diese Schwelle im Gesetz zu belassen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. In der Kommission ist der Antrag Schwander mit 13 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen abgelehnt worden.