Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-28
Wortprotokoll
Die Minderheit möchte in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b die Ergänzung einfügen, dass der Informationsaustausch dann zu verweigern ist, wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt wird. In Artikel 1 dieses Gesetzes wird ausdrücklich festgehalten, dass die Spezialgesetzgebung Vorrang hat. Wenn wir in der Spezialgesetzgebung keine Strafe vorsehen - hier können wir die aktuelle Diskussion bezüglich Bankkundengeheimnis heranziehen -, dann soll das auch nicht weitergeleitet werden. Weiter sind die Fälle aufgelistet, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht sind. Der Zusatz "die strafrechtlich nicht verfolgt wird" bezieht sich auf die Spezialgesetzgebungen, die wir in der Schweiz haben und die ausgenommen werden, wenn es um den Informationsaustausch geht.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.