Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-28
Wortprotokoll
Unsere Kommission hat dieser Initiative in der ersten Runde Folge gegeben. Die Ständeratskommission hat mit 7 zu 5 Stimmen diesem Beschluss nicht zugestimmt. Jetzt empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission bei einem Stimmenverhältnis von 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Initiative Folge zu geben, und bejaht damit den Handlungsbedarf.
Es ist nicht so, dass man bei Folgegeben - allenfalls dann auch durch den Ständerat - den Wortlaut der Initiative bei der Weiterbearbeitung übernehmen muss, sondern dort beginnt dann erst die Arbeit. Auch ist es durchaus nicht so, dass die Mehrheit Ihrer Kommission nun die parlamentarische Initiative tel quel unterstützt. Wir sind nicht durchwegs Freunde und Anhängerinnen und Anhänger einer Verfassungsgerichtsbarkeit. Aber der Ruf nach einer solchen und die Problematik tauchen immer wieder auf. Deshalb sind wir zur Auffassung gekommen, dass tatsächlich wieder Handlungsbedarf im Sinne einer Überprüfung der Situation und einer allfälligen Einleitung einer Korrektur besteht, einer Korrektur deshalb, weil einiges aus dem Gleichgewicht geraten ist.
Wir haben bereits heute eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber den kantonalen Verfassungen und Gesetzgebungen. Eine kantonale Gesetzgebung kann durch das Bundesgericht überprüft werden. Nun ist es aber so, dass immer mehr Materien der kantonalen Zuständigkeiten auf Bundesebene verlegt werden. Ich erinnere Sie an die Prozessordnungen, die wir bereits in letzter Zeit diskutiert und entschieden haben, die Bundesstrafprozess-, die Bundeszivilprozess- und die Jugendstrafprozessordnung. Es war in unserer Kommission ein Thema, ob die an sich erwünschte Vereinheitlichung dieser Prozessordnungen nicht dazu führen könne, dass aus der Sicht des Grundrechtes fragwürdige Prozessbestimmungen dann nicht mehr überprüft werden können, im Gegensatz zu den kantonalen Prozessordnungen, die vom Bundesgericht auf ihre Grundrechtskonformität überprüft werden können.
Dann besteht ein grosser Nachteil der heutigen Regelung darin, dass der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung faktisch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) untergeordnet ist, weil das Bundesgericht bei einer Berufung auf die EMRK in Strassburg dieser den Vorrang vor den Bundesgesetzen geben kann, was bei Grundrechten der nationalen Verfassung nicht der Fall ist. Ob man das will oder nicht, die EMRK ist nun einmal eine übergeordnete Ordnung, und deswegen wird damit unsere Verfassung ausgehebelt. Wir haben also auch hier ein Ungleichgewicht der ursprünglichen Gewalten.
Die Minderheit der Kommission beruft sich auf das ursprüngliche Gleichgewicht, und auch ein Teil der Mehrheit unterstützt das frühere Gleichgewicht in dem Sinn, dass eben der Souverän, das Volk zusammen mit den Ständen, Verfassungsgeberin und Verfassungsgeber ist und nicht ein kleines Gremium wie ein Gericht. Die Minderheit befürchtet zudem, dass das Bundesgericht durch eine Verfassungsgerichtsbarkeit eine gewisse Politisierung erfahren würde. Wir wissen von den Ländern, in denen es Verfassungsgerichte auf Staatsebene gibt, dass die Wahl und die Besetzung der entsprechenden Kammern zum Teil auch aus parteipolitischen Überlegungen passieren. Das dürfte an sich nicht sein, geschieht aber mit einer gewissen Zwangsläufigkeit; das wollen wir natürlich nicht.
Auch wenn ein Teil der Mehrheit Ihrer Kommission gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit Bedenken hat, so sind wir doch der Meinung, dass es eben angebracht ist und dass es einen Handlungsbedarf im Sinne des Parlamentsgesetzes gibt, diese Frage zu überprüfen. Anlässlich der letzten Verfassungsrevision 1996/97 war das ein grosses Traktandum. Wir haben in unseren Unterlagen heftige Diskussionen nachverfolgen können. Sie haben kürzlich der parlamentarischen Initiative Vischer 07.477 Folge gegeben, die die Gültigkeit von Volksinitiativen vor dem Hintergrund der Verfassung überprüfen lassen will, und im Ständerat ist zum Beispiel das Postulat Pfisterer Thomas 07.3360, "Stärkung der präventiven Verfassungskontrolle", angenommen worden. Sie sehen also auch hier, dass das Thema der Verfassungskontrolle auf Bundesebene - nicht auf europäischer Ebene - drängend ist, dass es immer wieder auftaucht. Sie wissen ja: Bei sehr vielen gesellschaftspolitisch relevanten Volksinitiativen stellt sich uns immer wieder die Frage der Ungültigkeit oder Gültigkeit genau vor dem Hintergrund der Verfassungskonformität und vor dem Hintergrund der Völkerrechtskonformität.
Deshalb hat sich eine Mehrheit der Kommission in der ersten Phase hinter diese Initiative gestellt. Sie tat das in der Meinung, dass alle diese Fragen dann intensiv diskutiert werden müssen und dass damit noch nicht gesagt ist, dass dann schliesslich auch eine Mehrheit eine Verfassungsgerichtsbarkeit unterstützen wird. Es geht aber darum, die verschiedenen aus dem Gleichgewicht geratenen Gewalten wieder in ein Gleichgewicht zu bringen. Dafür könnte die Verfassungsgerichtsbarkeit unter Umständen ein Element sein, sie muss es aber nicht. Wir sind nicht an den Initiativtext gebunden.
Wir sind aber der Meinung, dass man die Frage überprüfen sollte, und zu diesem Zweck bitten wir Sie, der Initiative Folge zu geben.