Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-29
Wortprotokoll
Sie kennen sie alle, die Vignette, welche kaufen und an die Windschutzscheibe kleben muss, wer in unserem Land mit seinem Motorfahrzeug Nationalstrassen benutzen will. Die Vignette kostet 40 Franken im Jahr und ist der Ausweis dafür, dass der betreffende Motorfahrzeughalter die Nationalstrassenabgabe bezahlt hat. Diese Vignette wurde 1985 eingeführt. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Abgabe war Artikel 36quinquies der alten Bundesverfassung und gestützt darauf die Verordnung über die Nationalstrassenabgabe. Auch die neue Bundesverfassung enthält eine entsprechende Bestimmung in Artikel 86 Absatz 2: Der Bund "erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen".
Der entscheidende Grund dafür, dass der Bundesrat nun ein Gesetz vorschlägt, welches weitgehend die Bestimmungen der bisherigen Verordnung übernimmt, liegt darin, dass die neue Bundesverfassung eben vorschreibt, alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen seien in Form von Bundesgesetzen zu erlassen. Das steht in Artikel 164 der neuen Bundesverfassung. Zwar könnte die alte Ordnung nach den Schlussbestimmungen der neuen Bundesverfassung auch weiterhin beibehalten werden, aber der Bundesrat findet zu Recht, es sei an der Zeit, dem grundsätzlichen Auftrag von Artikel 164 der Bundesverfassung nachzukommen, und legt deshalb den heute zu diskutierenden Gesetzentwurf vor.
Inhaltlich, also materiell, wird sich mit dem neuen Gesetz gegenüber heute nur sehr wenig ändern. Die Abgabe wird nicht erhöht, die Vignette kostet weiterhin 40 Franken, sie muss nach wie vor an der Windschutzscheibe aufgeklebt werden, und die bewährte Art des Verkaufs soll beibehalten werden. Lediglich in vier Punkten werden nebst einigen redaktionellen Korrekturen folgende Änderungen vorgeschlagen:
1. Der Abgabepflicht werden neu schlicht alle Motorfahrzeuge unterstellt, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Das erleichtert und vereinfacht die Abgrenzung zwischen vignetten- und nichtvignettenpflichtigen Fahrzeugen; das ist Artikel 3.
2. Neben dem Fahrzeugführer wird neu subsidiär auch der Fahrzeughalter abgabepflichtig; das ist in Artikel 5 enthalten.
3. Verstösse gegen Abgabepflicht und Missbrauch werden neu mit einer Busse von 200 Franken geahndet, bis heute gab es eine Busse von 100 Franken; Artikel 14.
4. Die letzte Neuerung ist inhaltlicher Art: Die Vignettenkontrollen sollen verstärkt und neu teilweise auch an Dritte ausgelagert werden können, sowohl an der Grenze wie auch im Landesinneren; das ist Artikel 18 Absatz 4.
In der Vernehmlassung hat der Gesetzentwurf eine gute Aufnahme gefunden. Die Mehrheit der Antwortenden unterstützt die Vorschläge des Bundesrates und will vor allem am heute bewährten System der Klebevignette festhalten. Dagegen stiess die Idee einer Kurzzeitvignette, aber auch die Idee einer E-Vignette, also einer elektronischen Vignette [PAGE 750] bzw. eines Chips am Wagen, nur auf wenig Zustimmung. So weit die Übersicht, was mit dem Gesetz auf uns zukommt.
Eintreten war in der Kommission unbestritten, und bis vorgestern lag auch kein Antrag auf Nichteintreten vor.
Nun ist aber mit einem Einzelantrag Amstutz ein Antrag auf Nichteintreten gestellt worden. Ich äussere mich jetzt zu diesem Nichteintretensantrag. Er missachtet die Tatsache, dass wir gemäss Artikel 164 der Bundesverfassung vom Bundesverfassungsgeber beauftragt sind, dort Bundesgesetze zu erlassen, wo eine Regelung von einem erhöhten Interesse gemacht werden muss. Es ist so, dass heute die Regelungen zur Vignette, die wir haben, in einer Verordnung festgelegt sind. Wenn wir also dem Verfassungsauftrag nachkommen wollen, dann müssen wir die Inhalte dieser Verordnung in ein Gesetz kleiden - genau das, was der Bundesrat jetzt vorschlägt. Wenn jetzt Nichteintreten beantragt wird - wobei ich die Begründung dafür nicht kenne -, dann kommen wir diesem Auftrag aus der Bundesverfassung nicht nach, und das kann es meines Erachtens nicht sein.
Es liegen auch Rückweisungsanträge vor. Schon aus der Kommission lag ein Rückweisungsantrag vor, und zwar von der heutigen Minderheit. Sie will das Geschäft an den Bundesrat zurückweisen, mit dem Auftrag, eine neue Vorlage zu unterbreiten, mit welcher die Nationalstrassenabgabe über eine E-Vignette erhoben werden soll. Dies vereinfacht nach Ansicht dieser Minderheit die Kontrollen, ermöglicht die Einführung einer Abgabe nach Fahrzeugkategorien, ist flexibel und ausbaufähig.
Bei einem Verhältnis von 16 zu 7 Stimmen empfiehlt Ihnen die Kommission, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen. Das heutige System mit der Klebevignette ist einfach, hat sich bewährt und ist bei den Autofahrern seit Jahren gut eingeführt und akzeptiert. Die Kosten der Erhebung und der Kontrollen sind nicht unverhältnismässig. Sie betragen gut 10 Prozent der Einnahmen, welche zurzeit bei rund 350 Millionen Franken pro Jahr liegen.
Es ist nicht zu erwarten, dass ein elektronisches System kostengünstiger wäre, zumal die Umstellung einen grossen, nur schlecht kalkulierbaren Aufwand mit sich brächte. Kommt dazu, dass solche Systeme erst noch entwickelt und in der Praxis erprobt werden müssen und dass sich neben technischen auch rechtliche und datenschützerische Probleme stellen. Last but not least: Ein Teil der Mehrheit befürchtet, das System der E-Vignette stelle eine Grundlage und Vorstufe dar, auf welcher dann mit einer Weiterentwicklung ganz einfach ein Road-Pricing eingeführt werden könnte. Kurz und gut: Ob es uns passt oder nicht, weder mit Blick auf eine noch fehlende operable, erprobte Technik noch vor dem Hintergrund des mangelnden politischen Willens ist heute die Zeit reif für die Einführung einer elektronischen Vignette.
Jetzt liegt noch ein Rückweisungsantrag Schwander vor; dazu nehme ich auch gleich Stellung. Herr Schwander möchte, dass man diese Vignette mit dem Betrag von 40 Franken in der Bundesverfassung festschreibt; er möchte deshalb das Geschäft zurückweisen. Das geht nun tatsächlich sehr weit. Diesen Betrag in die Bundesverfassung zu schreiben macht uns völlig unflexibel. Man kann gar nichts berücksichtigen, weder die Teuerung noch andere Veränderungen. Zudem brauchte es, auch wenn wir das in die Verfassung schreiben, trotzdem noch ein solches Gesetz, wir müssten es trotzdem machen, und wenn Sie einmal den Geist aus der Flasche lassen, dann - würde ich behaupten - bringen Sie ihn nachher nicht mehr hinein. Wenn wir nicht auf der Spur der bisherigen Vignette bleiben, dann werden x andere Fragen zur Diskussion gestellt, die Sie dann wahrscheinlich nicht so gern haben und diskutieren möchten. Deshalb bitte ich Sie, auch diesen Einzelantrag abzulehnen.
Mit 15 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission am Ende der Gesetzesberatung dem Gesetz zugestimmt.