Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-29
Wortprotokoll
Es versteht sich von selbst, dass mein Rückweisungsantrag eigentlich ein Eventualantrag zum Antrag Amstutz ist. Noch ein Wort zum Nichteintretensantrag: Die Grundlage für die heutige Vignette ist eigentlich in den Schlussbestimmungen unserer Verfassung verankert. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Schlussbestimmungen der heutigen Verfassung direkt angewendet werden können, ohne dass dafür ein Gesetz notwendig ist. Diese Möglichkeit, dass Verfassungsrecht direkt angewendet werden kann, besteht ja.
Zu meinem Rückweisungsantrag: Ich stelle den Antrag auf Rückweisung des Geschäftes an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, mit dem Ziel, die heute geltende Abgabe von 40 Franken als maximal zulässigen Höchstbetrag wieder dauerhaft in der Bundesverfassung festzuschreiben. Warum dauerhaft? Weil, wie gesagt, die Grundlage jetzt eben in den Übergangsbestimmungen ist. Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde Artikel 36quinquies der alten Bundesverfassung, in welchem die Abgaben für die Benützung der Nationalstrassen durch in- und ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen geregelt waren, in das Übergangsrecht versetzt. Danach gilt die in der alten Bundesverfassung absolut verankerte Nationalstrassenabgabe weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ich bin eigentlich erstaunt, wie bei der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 mit dem Verfassungsrecht umgegangen worden ist. Denn die Totalrevision der Bundesverfassung wurde 1995 unter dem Motto "Bewährtes erhalten, Zukunft gestalten, Schweiz stärken" lanciert. Kernstück der Revision bildete dabei die Nachführung des Verfassungsrechts. Dabei wurde explizit immer wieder betont, auf substanzielle Neuerungen werde verzichtet. Vielmehr sollten formelle und inhaltliche Mängel im Sinne der Transparenz, [PAGE 752] im Sinne einer verständlichen Sprache und im Sinne einer klaren Struktur behoben werden.
Es war auch nie Sinn und Zweck der Revision von 1999, ein erst vor Kurzem von Volk und Ständen geschaffenes Verfassungsrecht auf Gesetzesstufe herabzusetzen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb gerade die Höhe der Nationalstrassenabgabe auf Gesetzesstufe herabzusetzen ist und andere Schwellenwerte weiterhin in der Bundesverfassung zu belassen sind. Wir haben mindestens ein Dutzend weitere finanzielle Mindest- oder Höchstschwellenwerte in der Bundesverfassung, vom Mehrwertsteuersatz über den Bundessteuersatz bis hin zu den Kantonsanteilen an den besonderen Verbrauchssteuern und Verrechnungssteuern. Die SVP ist der Meinung, dass alle finanzrelevanten Schwellenwerte in der Bundesverfassung zu verankern sind; es soll nicht beliebig unterschieden werden nach wichtigeren oder allenfalls weniger wichtigen Finanzwerten. Denn Bundeseinnahmen brauchen eine starke demokratische Legitimation von Volk und Ständen. So wird besser gewährleistet, dass mit den Einnahmen haushälterisch umgegangen wird.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Rückweisungsantrag, sofern Sie Eintreten beschliessen, zuzustimmen.