Riklin Kathy · Nationalrat · 2009-05-25
Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-05-25
Wortprotokoll
Die Teilrevision des Forschungsgesetzes zur Integration der KTI wurde von der WBK des Nationalrates verlangt. Mit der heutigen gesetzlichen Ergänzung des Forschungsgesetzes, denn um dies handelt es sich de facto, wollen wir die anwendungsorientierte Forschung und Innovation stärken. Die Kommission befand einstimmig, dass für die Revision nicht die Totalrevision des Forschungsgesetzes im Zusammenhang mit dem HFKG und der geplanten Hochschullandschaft Schweiz abgewartet werden soll, sondern ohne jede weitere zeitliche Verzögerung eine zeitgemässe Gesetzesgrundlage für die KTI vorgezogen werden soll.
Der Ständerat hat die Vorlage mit 34 zu 0 Stimmen in der Dezembersession 2008 bereits gutgeheissen. In der Beratung der WBK kam es trotzdem zu 37 Anträgen. 29 Anträge kamen alleine von SVP-Vertretern. Die WBK des Ständerates hatte die betroffenen Kreise bereits angehört: den Präsidenten der Crus, Professor Antonio Loprieno, den Präsidenten der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, Marc-André Berclaz, den Stiftungsratspräsidenten sowie den Direktor des Schweizerischen Nationalfonds, Hans Ulrich Stöckling und Daniel Höchli, und einen Vertreter von Economiesuisse. Sie alle sind mit der Teilrevision des Forschungsgesetzes einverstanden. Ein zustimmendes Positionspapier des Schweizerischen Gewerbeverbandes liegt ebenfalls vor.
Zur Vorgeschichte: Die WBK des Nationalrates hat, auf Anregung der Sprechenden übrigens, im Jahr 2003 im Rahmen der Vorberatungen zur BFT-Botschaft 2004-2007 den Bundesrat im Postulat 03.3186 beauftragt, bis zur nächsten Beitragsperiode eine neue rechtliche Grundlage für die Förderung der KTI zu schaffen. Dabei sollte die Unabhängigkeit von der Verwaltung - analog dem Schweizerischen Nationalfonds - gewährleistet und sollten transparente Verfahren und klare Kriterien für die Finanzierung von Projekten festgelegt werden. Zudem sollte ein professionelles Monitoring der Förderprogramme eingerichtet und sollten die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Schweizerischen Nationalfonds gesichert werden. Die entsprechenden Anliegen wurden 2004 in der Motion Noser 04.3688 aufgenommen und in National- und Ständerat einstimmig angenommen. 2006 reichte Johannes Randegger im Namen der FDP-Fraktion die parlamentarische Initiative 06.408 mit einem konkreten Vorschlag zur Änderung des Forschungsgesetzes mit der Integration einer schweizerischen Förderagentur für Technologie und Innovation ein. Diese parlamentarische Initiative steht heute auf der Traktandenliste und kann als erledigt abgeschrieben werden, dies auch mit dem Einverständnis der FDP-Liberalen Fraktion.
Im Zusammenhang mit diesen verschiedenen Vorstössen hat sich die WBK mehrmals mit dem Geschäft beschäftigt. Ihre Kommission hat schliesslich am 1. November 2007 von Bundesrätin Leuthard verlangt, nicht die Totalrevision des Forschungsgesetzes abzuwarten, sondern die Integration der KTI mit einer Teilrevision im Forschungsgesetz so rasch wie möglich an die Hand zu nehmen. Zur Abklärung der organisatorischen Positionierung und Ausgestaltung der Förderagentur für Innovation KTI wurde ein Gutachten beim Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern in Auftrag gegeben. Das Gutachten priorisierte ebenfalls die Organisationsform einer unabhängigen Behördenkommission. Die danach ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage des EVD löste noch breite Kritik aus. In der Vorlage wurde noch vorgesehen, dass einzig die Projektförderung, welche übrigens über 80 Prozent der Tätigkeiten der KTI ausmacht, als Aufgabe der Behördenkommission abgegeben werden solle.
In der nun vorliegenden Botschaft werden die Kritikpunkte berücksichtigt. Sämtliche nichthoheitlichen Aufgaben der heutigen KTI - Projektförderung, Start-up-Förderung und Wissens- und Technologietransfer (WTT) - gehören in den Aufgabenbereich der neuen, entscheidungs- und weisungsungebundenen Kommission. Die nun vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen haben in den wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen zu einem breiten Konsens geführt.
Zu diesem Konsens trug auch die Ausarbeitung der Vorlage in enger Zusammenarbeit mit den KTI-Experten bei. Die Förderagentur für Innovation KTI existiert seit 1943. Im Jahr 1954 wurde die Innovationsförderung des Bundes im Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung verankert. Diese Rechtsgrundlage ist heute noch in Kraft, aber nicht mehr zeitgemäss. Das Gesetz kann nach unserer Beschlussfassung aufgehoben werden. Die KTI war eine reine Verwaltungskommission und hatte lediglich Beratungsfunktion, indem sie Empfehlungen für den Entscheid über Fördergesuche abgab. Die Entscheidkompetenzen lagen, je nach Höhe des Förderbeitrages, bei der Verwaltung oder beim Bundesrat. Neu wird die Kommission selbst über alle Fördergesuche entscheiden.
Die Innovationsförderung soll nun im Forschungsgesetz mit einem neuen Kapitel geregelt werden. Da die meisten Aufgaben nichthoheitlichen Charakter haben, soll die KTI als autonome und verwaltungsunabhängige Institution mit einem Direktor bzw. einer Direktorin für die Geschäftsstelle und einer Kommission organisiert werden. Der Bundesrat wählt das Präsidium der Kommission KTI und deren Mitglieder wie auch die Direktorien. Die Kommission ist unabhängig und nur administrativ dem EVD unterstellt. Die KTI wird zuständig sein für die Entscheide über Fördergesuche im Bereich der angewandten Forschung und Entwicklung, für die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, für Massnahmen zugunsten von Start-up-Firmen und die Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Hochschulen und Wirtschaft.
Weiterhin bei der Verwaltung verbleiben die klassischen Ministerialaufgaben wie die Erarbeitung strategischer Grundlagen für die Innovationspolitik des Bundes, die Sicherstellung der Evaluation der Fördertätigkeit und die internationalen Aufgaben in der Innovationsförderung, wobei die KTI auch weiterhin einen Teil der Gesuche im Rahmen der internationalen Programme beurteilen soll. Die Verhandlung von Verträgen im internationalen Bereich wird weiterhin in der Kompetenz des Bundes bleiben. Hier handelt es sich um eine klassische hoheitliche Aufgabe. Die gesetzliche Grundlage, welche von unserer ständerätlichen Schwesterkommission im Aufgabenbereich der internationalen Aktivitäten noch präzisiert worden ist, regelt klar, wer in Zukunft welche Aufgaben wahrzunehmen hat. Seit der neuen BFI-Botschaft 2008-2011 werden der anwendungsorientierten Forschung jährlich rund 125 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Im laufenden Jahr sind es, dank dem zweiten Konjunkturprogramm, noch zusätzlich 21 Millionen Franken. Es gilt die bewährte Regel, dass der Partner ebenfalls 50 Prozent der Summe beisteuern muss.
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Die WBK liess sich durch die Präsentation von verschiedenen praktischen Beispielen von der guten und bewährten Arbeit der KTI überzeugen. Wir sind überzeugt, dass diese gesetzliche Grundlage die KTI auf eine solide Basis stellt und ihr erlaubt, sich auch weiterhin auf den Brückenschlag zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu konzentrieren. Die Teilrevision bzw. die Neuorganisation der KTI soll nun rasch umgesetzt werden, damit sich die KTI weiterhin auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren kann. Die grosse Mehrheit der Kommission ist bemüht, die Teilrevision ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen; denn gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind unsere Unternehmen auf Unterstützung bei der angewandten Forschung und Entwicklung angewiesen.
Die WBK hat der Teilrevision des Forschungsgesetzes mit 15 zu 7 Stimmen zugestimmt.