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Schenk Simon · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-05-26

Wortprotokoll

Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, in Artikel 16a die Buchstaben a und b von Absatz 2 sowie, als Folge davon, in Artikel 16c die Absätze 1 und 2 zu streichen.

Der Titel von Abschnitt 4 heisst "Förderung der Innovation". Es wird hier ein Gesetz für etwas geschaffen, was der Bund bis jetzt schon praktiziert hat. Man könnte etwas überspitzt festhalten, dass der Bund seit Jahren eigentlich rechtswidrig Bank und Wirtschaftsförderagentur gespielt hat, ohne dass eine gesetzliche Grundlage bestand. Wenn das jetzt mit der Teilrevision des Forschungsgesetzes legitimiert werden soll, setzen wir uns dabei für eine möglichst schlanke Gesetzgebung ein. Wir weisen diesbezüglich auf die Grundsätze der Wirtschaftsordnung in der Bundesverfassung hin, wo in Artikel 94 Absatz 4 wörtlich steht: "Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind." Es wäre bei der Begründung zur Ablehnung unseres Streichungsantrages dann schon interessant, von Frau Bundesrätin Leuthard zu hören, wo in der Bundesverfassung die Legitimation für die entsprechenden Bestimmungen zu finden ist.

In Anbetracht der Tatsache, dass wir hier ja bloss eine Teilrevision des Forschungsgesetzes vornehmen, beantragen wir, dass diese hier möglichst schlank ist und rasch über die Bühne geht. Es sollen jetzt nicht allzu viele Präjudizien für die bald einmal stattfindende Totalrevision des Forschungsgesetzes geschaffen werden.

Die in Artikel 16a Absatz 2 sowie Artikel 16c Absätze 1 und 2 geforderte Unterstützung ist ein Fass ohne Boden. Sie wirkt wettbewerbsverzerrend und hemmt die Eigeninitiative. Die Unterstützung und Förderung der Innovation ist mit unserem Streichungsantrag keineswegs gefährdet, denn die verbleibenden Gesetzesformulierungen genügen auch bei [PAGE 825] Annahme unseres Streichungsantrages vollauf. Es steht nämlich in Artikel 16a Absatz 1 immer noch: "Der Bund unterstützt die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung." Gemäss Absatz 2 Buchstabe c unterstützt er die Verwertung des Wissens und den Wissenstransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft, was wir als sehr wichtig erachten. Absatz 3 lautet: "Er fördert die Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte ..." Absatz 4 lautet: "Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung." In Absatz 5 heisst es: "Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher." Was will man denn noch mehr? Diese Bestimmungen im Gesetzestext genügen vollauf!

Uns stört im Text, den wir streichen möchten, insbesondere auch der Ausdruck "wissenschaftsbasiert". Das ist unserer Meinung nach ein absoluter Gummibegriff. Was ist wissenschaftsbasiert und was nicht, und wer spielt im Streitfall Schiedsrichter? Jeder Unternehmer, der sich gut organisiert, wird doch irgendwo einen Gutachter finden, der die Beziehung zur Wissenschaft auf dem Papier nachweisen kann. Mit der Streichung können diesbezügliche Streitereien gleich zum Voraus unterbunden werden. Wichtig ist, dass der Wissenstransfer von der Hochschule zur Wirtschaft gewährleistet ist, und dies ist mit Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe c absolut der Fall.

Auch die Kann-Formulierung in den zur Streichung empfohlenen Bestimmungen ist nicht gerade das Gelbe vom Ei. Wenn das Unternehmertum durch den Bund gemäss den zur Diskussion stehenden Formulierungen erfolgt, wird auch die Chancengleichheit verzerrt. Wer die richtigen Beziehungen, Informationen, Lobbyisten und Gutachter hat, kommt an den Topf; viele andere, die es auch verdient hätten, gehen leer aus. Ausserdem ist es auch wesentlich zu wissen, dass ja private Organisationen und Verbände Dienstleistungen anbieten, wie sie hier gefordert werden. Jungunternehmen werden dort hervorragend beraten, betreut und begleitet. Es ist wenig sinnvoll, hier eine Doppelspurigkeit zu finanzieren. Auch aus der Sicht der Chancengleichheit ist es nicht wünschenswert, wenn der Bund hier allzu viel Einfluss nimmt.

Zum Schluss weise ich noch darauf hin, dass die zur Diskussion stehenden Massnahmen einen grossen Verwaltungsapparat nach sich ziehen würden. Mit der Forderung nach Sachen wie Information, Beratung, Begleitung, Coaching, Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten ist es noch lange nicht getan. All diese Dienstleistungen müssen geplant, ausgearbeitet, durchgeführt, kontrolliert und überwacht werden. Das ist schneller gesagt als getan und erfordert einen riesengrossen administrativen Aufwand.

Aus all diesen Gründen ist es sinnvoll, die ganze Sache zu streichen. Wir sorgen für ein schlankeres Gesetz, vermeiden einen grossen administrativen Aufwand, und es leidet niemand darunter, weil wir niemandem etwas wegnehmen. Falls es dann die Wirtschaftsverbände als nötig erachten, bei der Totalrevision des Forschungsgesetzes in den nächsten Jahren eine ähnliche, aber vielleicht etwas konkretere Formulierung einzubringen, könnte man dies dann immer noch nachholen. Sie, die Wirtschaftsverbände, sollen diesbezüglich federführend sein.

Ich bitte Sie um Unterstützung des Streichungsantrages der Minderheit.