Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-05-26
Wortprotokoll
Ja, dann bemühe ich mich, Herrn Wasserfallen zufriedenzustellen, damit er seinen Minderheitsantrag zurückziehen kann.
Diese Regel der 50-prozentigen Beteiligung ist eigentlich seit Beginn der Tätigkeit der KTI Usanz. Sie wurde in der Verordnung konkretisiert und hat sich auch bewährt. Ich glaube, es braucht eine Vorgabe, aber, und da bin ich mit Ihnen einverstanden, es braucht entsprechend auch Flexibilität. Ich kenne aus eigener Erfahrung Projekte, wo der Cash-Beitrag zu gross gewesen wäre, sodass dann effektiv ein Beitrag "Anrechnung von Maschinenleistungen" im Vordergrund stand. In der Verordnung, die Sie ja kennen, haben wir in Artikel 11 die Flexibilität, die erlaubt, Lieferungen von Material oder eben auch das Zurverfügungstellen von Apparaten, welche die Firma mitbringt und die nicht bei der Hochschule angesiedelt sind, als Beitrag des Unternehmens anzurechnen. Absolut wichtig ist aber: Es müssen klare, im Vertrag geregelte Verhältnisse sein. Man kann natürlich nicht mit einer starren Regelung operieren, aber aus Gründen der Transparenz und des Controllings ist es entscheidend, dass man, wenn man ein solches Projekt beginnt, sagt, wie viel für Materiallieferungen oder allenfalls sogar für Projektmitarbeiter an diese 50 Prozent angerechnet wird. Ich glaube, das wird auch inskünftig der Fall sein.
Herr Wasserfallen, Sie wissen, dass wir in der Phase 2 des Stabilisierungsprogramms gerade die Anrechnung von Personalressourcen grosszügig gehandhabt haben. Seit dem 1. April 2009 hat die KTI die Anweisung, nicht gegen das Gesetz, aber in einer noch pragmatischeren Auslegung des Einsatzes von Personalressourcen den Liquiditätsproblemen vieler Firmen entgegenzukommen. Sie soll auch Flexibilität zeigen, wenn für ein Projekt aufseiten des Unternehmens vor allem das Zurverfügungstellen von Fachkräften und aufseiten der Hochschule vielleicht mehr jenes von Computern oder Laboratorien oder Gerätschaften möglich ist. Ich gehe davon aus, dass die neue KTI, die dann ja noch näher bei der Wirtschaft sein wird, diesen Weg des Pragmatismus weiterverfolgen wird.
Ich bin offen dafür, dass man auch solche Anliegen prüft, wenn man inskünftig mit einem Absatz 6 die Verordnung nochmals konkretisieren will, aber sie müssen aus der Praxis kommen, und bisher hat eigentlich die KTI wenig unlösbare Probleme gemeldet. Die Anwendung der Verordnung funktioniert also in der Regel im Einzelfall. Ich kann aber natürlich nicht ausschliessen, dass sich auch mit der Entwicklung von Technologien, die in einem Unternehmen schon vorhanden sind, die Zusammenarbeit mit der Hochschule verändert.
Was wichtig ist und was vielleicht auch Ihre Frage noch beantwortet: Es sind drei Beispiele von Ausnahmen, die gemäss Verordnung heute gelten und die sehr oft Gegenstand von Abklärungen bilden. Das sind etwa Branchenprojekte, also Projekte, die nicht von einem einzelnen Unternehmen, sondern beispielsweise von den Heizungsinstallateuren angemeldet werden. Auch hier muss mit Pragmatismus und in Anwendung der Ausnahme gemäss Verordnung im Einzelfall von dieser 50-Prozent-Regel abgewichen werden. Das ist eine legitime und auch praxisnahe Ausnahme, welche die KTI schon heute vorsieht. Das gilt ebenso, wenn ein Projekt bearbeitet wird und man im Laufe der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten dann sieht, dass das Ergebnis nicht dem vormals angenommenen Kreis von Interessenten, sondern einem weit grösseren Kreis zukommt. Auch hier muss im Sinne einer Ausnahme von dieser 50-Prozent-Regel Flexibilität bestehen, und auch dieses Anliegen ist heute Bestandteil der KTI-Praxis.
Wenn Sie, Herr Wasserfallen, in Ihrem Antrag den Begriff "in der Regel" einführen, dann ist es so, dass umgekehrt sämtliche Ausnahmen im Gesetz festgelegt werden müssen. Unser Ansatz: Wir haben eine Regel, die im Gesetz ist; die Ausnahmen können dann in der Verordnung konkretisiert werden. Dies funktioniert mit Ihrem Modus nicht, das heisst, wir hätten eine höhere Regulierungsdichte, weil all diese Ausnahmen im Sinne des Gesetzes legiferiert werden müssten. Auch das ist ein Grund, weshalb meines Erachtens die heutige flexible Lösung - im Grundsatz 50 Prozent, aber Ausnahmen auf Stufe Verordnung, mit Flexibilität für die KTI in der Anwendung, die aber im Einzelfall für den jeweiligen Vertrag mit dem Unternehmen auszuhandeln ist - der Praxis am ehesten gerecht wird und auch ein Entwicklungspotenzial beinhaltet.
Ich hoffe daher, dass ich Sie mit diesen Zusatzinformationen überzeugt habe und Sie Ihren Antrag zurückziehen; sonst bitte ich darum, der Mehrheit zu folgen.