Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-05-27
Wortprotokoll
Artikel 4 ist aus der Sicht das Bundesrates, wie wir in der Stellungnahme geschrieben haben, in mehrerer Hinsicht noch nicht ausgereift. Der Gesetzestext lässt offen, wer für die Festlegung der Preise von importierten Büchern überhaupt zuständig sein soll: Ist es der Importeur, oder ist es der ausländische Verleger? Wer ist effektiv dann preisbestimmend? Auch fehlt im Gesetzestext die Regelung der nachträglichen Änderung von gebundenen Preisen. Das ist natürlich etwas, das in der Praxis häufig vorkommt und das auch reflektiert werden müsste, wenn man schon Preise regulieren will.
Bei Absatz 3 geht es bei der Minderheits- und Mehrheitsversion ja dann um die Problematik, wann ein Preis überhöht ist und wer zuständig ist, um das festzulegen, bzw. ob man mit einem Bandbreitenmodell eine Ausrichtung geben soll - was sicher unzulässig ist. Hier gibt es folgende Einwendungen des Bundesrates: Beim Antrag der Minderheit haben wir aus unserer Sicht zwei Probleme, die entstehen. Es wurde schon von Herrn Schelbert erwähnt, dass mein Departement im letzten Jahr über die Fachhochschule Nordwestschweiz eine Erhebung zu den Bücherpreisen vorgenommen hat. Man hat eine sehr grosse heutige Spannweite festgestellt. Die Studie hat vor allem festgestellt, dass die Preise heute schwanken, zum Teil bis zu 50 Prozent. Die Studie hat ebenfalls festgestellt, was der Preisüberwacher schon 2005 festgestellt hat, dass in der Schweiz selbstverständlich höhere Lebenskosten, höhere Löhne vorhanden sind, aber eben höchstens 12 Prozent Preisunterschied rechtfertigen und nicht eine Spannbreite, die irgendwo bei 20 Prozent liegt. Es kommt die Problematik Mehrwertsteuer/Wechselkurs hinzu. Die Minderheitsversion würde eben Preisdifferenzen bis zu 30 Prozent gegenüber Nachbarstaaten erlauben. Das muss ich deshalb aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten so ablehnen, als problematisch beurteilen.
Das zweite Problem ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes von Ende April. Was Sie hier beim Antrag der Minderheit haben, ist ein klassisches Importregime, weil es dazu führt, dass der Verleger, der heimisch ist, keine Bandbreite hat, völlig frei bei seiner Preisfestsetzung ist, währenddem sich der ausländische Verleger bei importierten Büchern an die Bandbreite halten muss. Das ist eine klassische Diskriminierung, die eben gerade dem Freihandelsabkommen, mit dem Grundsatz des freien und eben nicht durch solche Bestimmungen verletzten Warenverkehrs, widerspricht.
Das konnte die Kommission nicht prüfen, weil dieses Urteil noch nicht lange ergangen ist, aber der Antrag der Minderheit scheint uns im Lichte dieses Entscheids nicht EU-kompatibel zu sein.
Aufgrund all dieser Erwägungen ziehen wir, wenn Sie etwas beschliessen wollen, klar die Version der Mehrheit vor, obwohl auch diese noch juristisch angepasst werden müsste.