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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-05-28

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Fehr Jacqueline verlangt eine Revision des Parlamentsgesetzes in dem Sinne, dass Personen, die in operativen oder strategischen Leitungsgremien von Krankenkassen oder der entsprechenden Verbände sind, nicht mehr der Bundesversammlung angehören dürfen, sofern diese Krankenkassen oder Verbände im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung tätig sind oder entsprechende Aufgaben ausüben.

Die Initiative wird damit begründet, dass es sich bei der Arbeit der Krankenversicherungen in der Grundversicherung um ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten handle. Ein juristisches Gutachten, das unbestritten geblieben ist, bezeichne die Krankenkassen im Bereich der Grundversicherung als Organe der unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie seien deshalb keine gewöhnlichen privaten juristischen Personen, sondern sie seien funktionell der Verwaltung zuzuordnen. Damit hätten sie sich auch so zu verhalten und deshalb hätten für sie auch die analogen Unvereinbarkeitsregeln zu gelten. Daneben gebe es auch politische Überlegungen. Es sei z. B. nicht einsichtig, dass Mitglieder einer bestimmten Kommission - mein Kollege hat bereits die Nationalparkkommission genannt - nicht Mitglied unseres Parlamentes sein dürften, wohl aber die Vertreter der Krankenkassen und ihrer Verbände.

Die Minderheit der Kommission unterstützt diese Begründung. Sie ist der Meinung, dass die staatliche Aufgabe der obligatorischen Krankenversicherung anders als die anderen privatisierten Staatsaufgaben betrachtet werden müsse. Der Bund steuere nämlich den Markt der obligatorischen Krankenversicherung wesentlich mit, indem er die Tarife der Versicherer, der Ärzteschaft und der Spitäler bestimme. Die Bürgerinnen und Bürger hätten einen Kontrahierungszwang gegenüber derartigen staatlich anerkannten Krankenkassen und diese könnten Verfügungen erlassen, Verfügungen als konkrete staatliche Verwaltungshandlungen. Das Milizparlament diene zwar dazu, die vielfältigen beruflichen Erfahrungen und Interessen der Ratsmitglieder in den Gesetzgebungsprozess einfliessen zu lassen. Es sollte aber nicht [PAGE 941] marktdominierenden Organisationen dazu verhelfen, ihre Stellung zu zementieren und Reformen zu verhindern oder, positiv ausgedrückt, zu gestalten.

Die Mehrheit der Kommission geht vom geltenden Artikel 14 des Parlamentsgesetzes aus, welcher sagt, unvereinbar sei unter anderem die Tätigkeit in einem geschäftsleitenden Gremium einer vom Bund beherrschten Organisation, welche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die Mitgliedschaft in einem geschäftsleitenden Gremium einer Krankenkasse falle eben nicht darunter. Krankenkassen nähmen zwar als private Organisationen im obligatorischen Bereich Verwaltungsaufgaben wahr, der Bund nehme jedoch keine beherrschende Stellung ein, weil er weder die geschäftsleitenden Gremien bestimme noch die Krankenkassen finanziere. Die Mehrheit schliesst daraus, dass der Grundsatz des passiven Wahlrechts in Bezug auf die Bundesversammlung deshalb nicht verletzt werden dürfe bzw. dass dieser Grundsatz bei einer Interessenabwägung gegenüber den Anliegen der Minderheit und der Initiantin schwerer wiege.

Diese Problematik könnte auch mit einer allgemeiner formulierten Unvereinbarkeitsbestimmung nicht entschärft werden, weil dann eben dieser Begriff der Unvereinbarkeit ausgedehnt werden müsste. Damit käme man mit dem Milizparlament in Konflikt. Zudem, wird von der Mehrheit angemerkt, könnten im Bereich der beruflichen Vorsorge auch Stiftungsräte einer Pensionskasse in diesen Konflikt kommen und müssten allenfalls unter die Unvereinbarkeitsbestimmung gestellt werden, weiter könnten die Landwirtschaft, der öffentliche Verkehr oder die Bildung betroffene Bereiche sein; diese Beispiele sind genannt worden.

Die Kommission ist sich des Konfliktes, der bei der Interessenvertretung entstehen kann, bewusst. Auf der einen Seite ist es so, dass damit, positiv aufgefasst, Sachkenntnis in die Parlamentsarbeit einfliesst, auf der anderen Seite stellt ein einseitiger Lobbyismus aber eben auch eine Gefahr dar. Die Kommission ist aber der Meinung, dass die Fraktionen bei der Zusammensetzung der Kommissionen auch darauf Rücksicht nehmen sollten, dass Kommissionen nicht einseitig zusammengesetzt sind. Die Kommission ist der Meinung, dass Transparenz, wie wir sie in unserem Parlament ja vollumfänglich gewährleisten, sehr wichtig ist und dass man damit bei allen Personen, die sich für oder gegen eine Sache einsetzen, sieht, welche Interessen sie, neben der damit verbundenen Sachkompetenz, eben auch vertreten.

Die Kommission beantragt mit 16 zu 8 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Ich möchte noch erwähnen, dass der Ständerat heute Morgen mit 23 zu 12 Stimmen eine parlamentarische Initiative Fetz abgelehnt hat, die ähnlich lautete. Dort ging es aber nicht um die Unvereinbarkeit, sondern "bloss" um die Ausstandspflicht. Es ist aber doch zu vermuten, wenn ich mir diesen Plausibilitätsschluss erlauben darf, dass die parlamentarische Initiative Fehr Jacqueline, sofern wir ihr hier Folge geben würden, im Ständerat - vor dem Hintergrund des heutigen Beschlusses in Sachen parlamentarischer Initiative Fetz - zumindest einen schweren Stand hätte.

Deswegen bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, dieser Initiative keine Folge zu geben.

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