Thanei Anita · Nationalrat · 2009-05-28
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-28
Wortprotokoll
Ich möchte mit meiner parlamentarischen Initiative erreichen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Falle von Trennung oder Scheidung ein allfälliges Manko in angemessener Weise, unter Berücksichtigung der individuellen Situation, also nicht zwingend hälftig, auf beide Ehepartner respektive Parteien aufgeteilt wird. Worum geht es?
Wir haben es schon gehört: Bei Trennungen und Scheidungen reicht das Familieneinkommen sehr oft nicht für die Deckung der Bedürfnisse beider Haushalte, sodass ein sogenanntes Manko oder Defizit entsteht. Die aktuelle, zu Recht stark umstrittene Rechtsprechung bürdet in solchen Fällen das gesamte Manko der unterhaltsberechtigten Partei auf. Das sind heute fast immer die Frauen und die Kinder. Es erstaunt deshalb nicht, dass geschiedene und getrenntlebende Frauen mit Kindern überproportional von Armut betroffen sind; es sind 10,3 Prozent im Vergleich zu 5,3 Prozent bei den getrenntlebenden Männern, das heisst die Hälfte. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die Frauen wegen der Kinderbetreuung auch nach einer Trennung zumeist nur schrittweise aus dieser misslichen wirtschaftlichen Situation befreien können. Die Gerichte, insbesondere das Bundesgericht, begründen diese stossende Ungerechtigkeit damit, dass der Arbeitswille des Unterhaltspflichtigen leiden könnte, wenn man ihm einen Teil des Mankos aufbürden würde, und dass es zu einem administrativen Mehraufwand für die Fürsorgebehörden führe, wenn allenfalls zwei Parteien fürsorgeabhängig würden und nicht nur eine.
Das ist zynisch. Es ist auch ungerecht gegenüber den Männern; nicht jeder Mann will sich um seine Unterhaltspflichten [PAGE 932] drücken. Es gibt sehr viele Männer, die ihren Unterhaltspflichten nachkommen und die auch gewillt sind, allenfalls eine Mehrleistung zu erbringen. So werden Frauen Opfer des Arguments von Verwaltungsaufwand und auch der Tatsache, dass heute viele Fürsorgeämter damit beginnen, geleistete Zahlungen später zurückzufordern. Das trifft dann wieder einseitig die Frauen. Frau fragt sich da natürlich, warum sie gewillt sein sollte, später ein Einkommen zu erzielen oder mehr zu arbeiten, um diese Schulden zurückzuzahlen.
Dazu kommt, dass bei geringfügigen Mankos kein Anspruch auf Fürsorgegelder besteht. Wenn also nur etwa 100 oder 200 Franken fehlen, dann wird dieses Manko eben meistens einseitig den Frauen und den Kindern aufgebürdet. Für dieses Manko besteht kein Anspruch auf Fürsorgegelder.
Zweifelsohne verletzt diese Mankoverteilung das Rechtsgleichheitsgebot krass; aus diesem Grund praktizieren bereits diverse kantonale Gerichte eine andere Regelung. Auch das Bundesgericht stellt diese Verletzung nicht in Abrede, im Gegenteil. In einem jüngst gefällten Entscheid hält es fest, und zwar mit einer sehr ausführlichen und interessanten Argumentation, dass gemäss Artikel 163 ZGB die Mankoaufteilung geboten wäre. Dieser Artikel sieht nämlich vor, dass die Ehepartner die Last und die Bürde der Familie gemeinsam tragen. Das gilt auch für nichtverheiratete Paare. Es geht da also nicht um Geld, das man jemandem abnimmt, der es nicht hat, sondern es geht um ein gemeinsames Tragen der Lasten und Pflichten. Man solle nicht nach dem sogenannten Löwenprinzip vorgehen, heisst es, wonach sich der Ernährer zuerst selbst bedient und den Übrigen, das heisst Frau und Kindern, dann der Rest bleibt.
Somit besteht Handlungsbedarf. Das Bundesgericht hat diesen Handlungsbedarf klar bejaht, hat die Aufgabe dem Gesetzgeber zugewiesen und festgehalten, es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf, die Anpassung könne nicht mit einer Änderung der Rechtsprechung vorgenommen werden. Geändert werden müssten neben Artikel 125 ZGB noch weitere Bestimmungen, aber das könnte problemlos im Rahmen der Durchsetzung dieser parlamentarischen Initiative erfolgen.
Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.